Altfahrzeug; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen
Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland in der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.
Beschreibung
Betreiber von Demontagebetrieben und Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen dürfen ihre Tätigkeit grundsätzlich nur dann aufnehmen, wenn ihnen ein Sachverständiger die Erfüllung der Anforderungen der AltfahrzeugV an solche Betriebe bescheinigt hat.
Ferner dürfen solche Betriebe den ihnen obliegenden Nachweis der Einhaltung bestimmter stofflicher Verwertungsquoten zu Altfahrzeugen gemeinsam statt einzeln nur dann erbringen, wenn ein solcher Nachweis durch einen Sachverständigen überprüft worden ist.
Diese Verpflichtungen erfüllen diese Betriebe nur dann, wenn sie mit der Prüfung und Bescheinigung nur in § 6 AltfahrzeugV aufgeführte Sachverständige beauftragen. Zu diesen Sachverständigen gehören zum einen auch Sachverständige, die für Altfahrzeugentsorgung nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellt worden sind. Zu solchen Sachverständigen gehören aber auch im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland in der Altfahrzeugverordnung vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, dann, wenn ihre ausreichende Berufsqualifikation hierfür von der für die öffentliche Bestellung von solchen Sachverständigen zuständigen öffentlichen Stelle nachgeprüft und bestätigt worden ist.
Voraussetzungen
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat, ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Altfahrzeugentsorgung
alternativ: Nachweis einer mindestens ein-jährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Altfahrzeugentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre
Formulare
Wenn Sie unter "Vor Ort" einen Ort wählen, wird ggf. die Anschrift der zuständigen Stelle vorausgefüllt.
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Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit:
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 6 Nr. 3 Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 13a Gewerbeordnung (GewO)
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Stand: 08.02.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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