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Schaumweinsteuer und Steuer auf Zwischenerzeugnisse; Beantragung einer Erstattung, eines Erlasses oder einer Vergütung

Wenn Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung dieser Verbrauchsteuern erhalten.

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Leistungsdetails

Wann kommt eine Entlastung von der Steuer auf Schaumwein und Zwischenerzeugnisse in Frage? Wenn der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse nachweislich versteuert wurden, aber später für einen anderen Zweck genutzt werden, der eine Entlastung rechtfertigt. 

Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie liefern bereits versteuerten Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden. 
  • Sie nehmen versteuerten Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiele:
    • Sie nehmen Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihren Betrieb zurück (Rückware), weil die empfangende Stelle sie wegen Mängeln abgelehnt hat.
    • Sie nehmen bereits versteuerten Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager auf. 

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag bekommen Sie die Steuer vergütet.

  • Sie weisen nach, dass der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse versteuert wurden. 
  • Bei Rücknahme von selbst versteuertem Schaumwein oder selbst versteuerten Zwischenerzeugnissen: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in Ihrer Lagerbuchführung auf.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Bei Lieferung von versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in europäische Mitgliedstaaten müssen Sie folgende zusätzliche Nachweise erbringen:
      • das von einer empfangenden Person bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie.
      • den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats.
      • wenn eine andere Person Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis versteuert hatte: zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung
    • Bei Aufnahme von in Deutschland bereits versteuertem Schaumwein oder versteuerten Zwischenerzeugnissen in Ihr Steuerlager benötigen Sie folgende Nachweise:
      • Wenn Sie Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse, die Sie selbst versteuert hatten (Rückware) in Ihr Steuerlager aufnehmen, genügt die Erfassung in Ihrer Lagerbuchführung.
      • Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, die eine andere Person versteuert hatte, benötigen Sie zusätzlich deren Versteuerungsbestätigung.

Die Erklärung zur Steuerentlastung können Sie per Post oder online beim zuständigen Hauptzollamt beantragen:

Erklärung per Post einreichen:

  • Wenn Sie selbst versteuerten Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufgenommen haben, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus:
    • Laden Sie das Formular "Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein“ (Formular 2401) oder „Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse“ (Formular 2451) über die Internetseite der Zollverwaltung.
    • Erfassen Sie darin die entlastungsfähigen Vorgänge und füllen Sie die Anlagen vollständig aus.
    • Senden Sie die Entlastungsanmeldung per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft die Entlastung. Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.
  • Wenn Sie Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in Ihr Steuerlager aufnehmen, den oder die jemand anderes versteuert hat, und sie eine Steuervergütung erhalten wollen, fügen Sie Ihrer monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung zusätzlich eine Versteuerungsbestätigung bei:
    • Laden Sie das Formular "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735) über die Internetseite der Zollverwaltung.
    • Füllen Sie die Formulare vollständig aus, fügen Sie die Versteuerungsbestätigung bei und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft die Angaben und schickt Ihnen einen Bescheid.
  • Wenn Sie versteuerten Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse in andere Mitgliedstaaten liefern wollen und dafür eine Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis als zertifizierter Versender.
    • Diese müssen Sie im Voraus bei Ihrem örtlichen Hauptzollamt beantragen.
    • Wenn Ihnen bereits eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender erteilt wurde, müssen Sie bei Ihren örtlichen Hauptzollamt vor dem Versand lediglich eine Anzeige abgeben.

Mit Ihrer Erlaubnis erhalten Sie eine Verbrauchsteuernummer als zertifizierter Versender. Die Lieferung muss mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument (v-e-VD) im IT-Verfahren EMCS erfolgen. Das EMCS (Excise Movement and Control System) ist ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Dafür benötigen Sie Ihre Verbrauchsteuernummer als zertifizierter Versender. Gehen Sie wie folgt vor:

  • Laden Sie über die Internetseite der Zollverwaltung die folgenden Formulare:
    • "Zertifizierter Versender – Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders" (Formular 2742) und
    • "Warenverzeichnis – zertifizierter Versender (ohne Energieerzeugnisse) (Anlage zum Formular 2742)" (Formular 2743)
  • Füllen Sie das Formular und die Anlage vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Angaben, erteilt die Erlaubnis als zertifizierter Versender schriftlich oder elektronisch und vergibt eine Verbrauchsteuernummer für Ihre Lieferungen in andere Mitgliedstaaten mit v-e-VD.
  • Die entsprechende Steuerentlastung können Sie anschließend mit folgenden Formularen beantragen:
    • Laden Sie die Formulare "Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein" (Formular 2401) oder "Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse" (Formular 2451) inklusive der Anlagen über die Internetseite der Zollverwaltung.
    • Wählen Sie in den Formularen zur Entlastungsanmeldung jeweils die zweite Alternative "Antrag auf Entlastung von der Schaumweinsteuer (Entlastungsanmeldung)" oder "Antrag auf Entlastung von der Zwischenerzeugnissteuer (Entlastungsanmeldung)".
  • Wenn Sie den Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse nicht selbst versteuert haben, fügen Sie Ihrem Antrag auch eine Versteuerungsbestätigung bei:
    • Laden Sie das Formular "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735) über die Internetseite der Zollverwaltung.
    • Füllen Sie die Formulare vollständig aus, fügen Sie die Versteuerungsbestätigung (wenn nötig) sowie die anderen erforderlichen Unterlagen bei – als zertifizierter Versender zum Beispiel einen Ausdruck der Eingangsmeldung des v-e-VD – und senden Sie diese per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft die Angaben und schickt Ihnen einen Bescheid.

Erklärung online einreichen:

  • Sie können die Formulare zur Entlastung von der Schaumweinsteuer beziehungsweise Zwischenerzeugnissteuer auch online ausfüllen und einreichen.
  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Steuerbescheid.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Sie müssen keine Fristen beachten.

Die Dauer ist in der Regel abhängig von der Komplexität des Falls. (3 bis 10 Tage)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

  • Einspruch. 

Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.

  • Klage vor dem Finanzgericht

Stand: 05.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen