Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/r
Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Fachbereich sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen (in den Fachrichtungen Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungen und Feuerlöschanlagen).
Description
Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt ist.
Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen können in folgenden Fachrichtungen anerkannt werden:
- Lüftungsanlagen, ggf. beschränkt auf Garagenlüftungsanlagen,
- CO-Warnanlagen
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen
- Feuerlöschanlagen.
Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen bescheinigen in ihrer jeweiligen Fachrichtung die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Sicherheitsanlagenprüfverordnung (§ 24 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, erfolgt durch ein Fachgutachten, das der Eintragungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart oder bei der Ingenieurkammer Brandenburg einholt.
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen.
Prerequisites
Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):
Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
- den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben,
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Besondere Voraussetzungen (§ 22 PrüfVBau):
Als Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen werden nur Personen anerkannt, die
- ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten erbracht haben und
- als Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
Über das Vorliegen der Voraussetzung Nr. 2 holt der Eintragungsausschuss ein Fachgutachten bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart oder bei der Ingenieurkammer Brandenburg ein.
Deadlines
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen; die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden
Required documents
- Required document, Bavaria-wide: Lebenslauf mit fachlichem Werdegang
-
Required document, Bavaria-wide:
Führungszeugnis
Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- Required document, Bavaria-wide: Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse (Kopie)
- Required document, Bavaria-wide: Angaben über Niederlassungen
- Required document, Bavaria-wide: Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist
- Required document, Bavaria-wide: Angaben über Eigenverantwortlichkeit (nur eingeschränkt notwendig) und Unabhängigkeit
-
Required document, Bavaria-wide:
Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
Nachweis über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, hiervon mindestens zwei Jahre Mitwirkung bei Prüftätigkeiten
Forms
-
Form, Bavaria-wide:
Antrag für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen [File format: pdf]
This form has to be signed and sent to the responsible authority. You can sign the form manually and send it by email/fax or sign the form electronically with your qualified electronic signature an send it by (secure) email. If the responsible authority has set up a De-Mail account, you can also send the form by De-Mail using an sender-confirmed message.
Fees
für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau: 260 Euro
für Nichtmitglieder: 468 Euro
Legal bases
Remedy
verwaltungsgerichtliche Klage
Related links
Related issues
- Brandschutz; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/r
- Erd- und Grundbau; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/r
- Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige
- Standsicherheit; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/r
- Vermessung im Bauwesen; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/r
Status: 22.07.2020
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Responsible for you
-
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Phone
+49 (0)89 419434-0
Fax
+49 (0)89 419434-20
Email
Website
General overview of procedures
Alphabetical and hierarchical overview of all procedures.