Entwicklungshelfer; Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Beschreibung
Versicherungsschutz in der Unfallversicherung besteht für den Vorbereitungsdienst im Bundesgebiet sowie im Ausland und für den Entwicklungsdienst für eine begrenzte Zeit der Auslandsbeschäftigung.
§ 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VII
Träger des Entwicklungsdienstes, gesetzliche Krankenkassen; Rentenversicherungsträger; UnfallversicherungsträgerRechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 2 Sozialgesetzbuch VII
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Stand: 16.01.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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