Krankenbehandlung; Informationen
Beschreibung
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Sie umfasst auch die palliative Versorgung der Versicherten (Palliativversorgung).
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht der Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft fort (nachgehender Leistungsanspruch), solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Mitgliedschaft nicht als obligatorische Anschlussversicherung freiwillig fortgesetzt wird (Krankenversicherung). Eine Familienversicherung hat Vorrang vor dem nachgehenden Leistungsanspruch.
Die Krankenbehandlung umfasst ärztliche Behandlung und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, außerdem Krankenhausbehandlung, medizinische Kuren und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie sowie medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung).
Soweit erforderlich, werden neben der Krankenbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Leistungen wie Krankengeld oder Fahrkosten (Reise- und Transportkosten) gewährt.
Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation (Kuren).
§§ 19, 27 Sozialgesetzbuch V; § 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Gesetzliche Krankenkassen
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 19 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 27 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG-1989)
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Stand: 13.04.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Für Sie zuständig
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Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.