Entwicklungshelfer; Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Beschreibung
Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wenn der Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leistet und dies von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat. Der Träger des Entwicklungsdienstes hat die Beiträge in voller Höhe allein zu tragen.
§§ 4, 166, 170 Sozialgesetzbuch VI
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 4 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 166 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 170 Sozialgesetzbuch VI
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Stand: 16.01.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Für Sie zuständig
-
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.