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Verkehrsordnungswidrigkeit; Informationen zum Fahrverbot

Bei einem Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist es verboten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art zu führen.

Für Sie zuständig

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Abteilung C - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Hausanschrift

Odeonsplatz 3
80539 München

Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln: - U-Bahnlinien: U3, U4, U5, U6 (Haltestelle: Odeonsplatz) - Buslinie: 100 (Haltestelle: Odeonsplatz)

Postanschrift

80524 München

Telefon

+49 89 2192-01

Leistungsdetails

Bei Fahrverboten, welche durch die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach angeordnet sind, können Sie Ihren Führerschein grundsätzlich bei allen bayerischen Polizeidienststellen abgeben. Der Führerschein kann auch durch einen bevollmächtigten Dritten hinterlegt werden. Nehmen Sie in diesen Fällen neben dem Führerschein immer den Bußgeldbescheid zur Führerscheinabgabe mit.

Die Dauer des Fahrverbots können Sie dem Bescheid entnehmen. Wann Sie den Führerschein wieder zurückerhalten, kann Ihnen meist von dem entgegennehmenden Polizeibeamten bereits bei Abgabe mitgeteilt werden.

Die Entgegennahme von Führerscheinen aufgrund außerbayerischer oder kommunaler Fahrverbote ist bei der Polizei nicht möglich. In diesen Fällen setzen Sie sich mit dem Absender in Verbindung bzw. übersenden diesem Ihren Führerschein per Einschreiben. Betroffene mit Wohnsitz außerhalb Bayerns müssen den Führerschein zur amtlichen Verwahrung an die Behörde senden, welche den Bescheid erlassen hat.

Bei Fragen oder Besonderheiten wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die ausstellende Behörde. Sie kann Ihnen in jedem Fall weiterhelfen.

verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 07.11.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration