Entwicklungshelfer; Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung
Beschreibung
Soweit während des Vorbereitungsdienstes eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Versicherung besteht, werden die Beiträge hierfür vom Träger des Entwicklungsdienstes – bei privater Versicherung bis zu einem Höchstbetrag - übernommen Besteht keine Mitgliedschaft, wird der Krankenversicherungsschutz, wie für die Zeit des Entwicklungsdienstes, im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages, den der Träger des Entwicklungsdienstes zugunsten des Entwicklungshelfers sowie des unterhaltsberechtigten Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Kinder abzuschließen hat, sichergestellt. Im Gruppenvertrag richtet sich die Gewährung von Leistungen bei Krankheit, Entbindung, Unfall und Arbeitsunfähigkeit nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz.
§ 7 Entwicklungshelfer-Gesetz
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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Stand: 13.04.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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