Baugenehmigung; Erteilung
Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.
Description
Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben (auch Nutzungsänderungen) beantragt.
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare, die im Buchhandel erhältlich bzw. im Internet abrufbar sind, zu stellen. Er ist mit den erforderlichen Unterlagen (u. a. Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen, usw.) bei der Gemeinde, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt, grundsätzlich dreifach einzureichen. Online-Formulare und weiterführende Informationen finden Sie unter "Bauantrag; Einreichung" unter "Verwandte Themen".
Kreisangehörige Gemeinden legen den Bauantrag nach der Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens dem Landratsamt (als unterer Bauaufsichtsbehörde) vor. Das Landratsamt entscheidet nach Überprüfung des Bauantrags sodann über die Erteilung der Baugenehmigung. Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden (sog. Delegationsgemeinden) sind dagegen selbst Bauaufsichtsbehörde und entscheiden folglich auch selbst über die Erteilung der Baugenehmigung.
Nach der Erteilung der Baugenehmigung sind folgende Anzeigen und Erhebungsbögen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen:
Baubeginnsanzeige
Der Baubeginn bzw. die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mit der Baubeginnsanzeige mitzuteilen. Je nach Vorhaben sind der Kriterienkatalog, die Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises, die Bescheinigung des Brandschutznachweises oder die Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung mit vorzulegen. Informationen zur Baubeginnsanzeige haben wir für Sie in unseren Erläuterungen zusammengestellt (siehe unter "Formulare".
Anzeige der Nutzungsaufnahme
Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Mit der Anzeige sind bei Vorhaben, bei denen der Standsicherheitsnachweis beziehungsweise der Brandschutznachweis von einem Prüfsachverständigen bescheinigt worden ist, die Bescheinigung Standsicherheit II beziehungsweise die Bescheinigung Brandschutz II vorzulegen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hat der Ersteller des Brandschutznachweises zu bestätigen, dass der Bau im Hinblick auf den Brandschutz ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Bautätigkeitsstatistik
Das Bayerische Landesamt für Statistik erhebt Statistiken zum Thema Bauen. Der Bauherr ist verpflichtet, den Erhebungsbogen Baugenehmigungen ausgedruckt bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Deadlines
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist.
Forms
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Form, Bavaria-wide:
Baubeginnsanzeige [File format: pdf]
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- Form, Bavaria-wide: Erläuterungen zum Ausfüllen der Baubeginnsanzeige [File format: pdf]
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Form, Bavaria-wide:
Anzeige der Nutzungsaufnahme [File format: pdf]
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Form, Bavaria-wide:
Bescheinigung Standsicherheit II [File format: pdf]
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Form, Bavaria-wide:
Bescheinigung Brandschutz II [File format: pdf]
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Form, Bavaria-wide:
Bautätigkeitsstatistik- Erhebungsbogen Baugenehmigungen
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Form, Bavaria-wide:
Bauantragsformulare (alle)
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Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
Art. 64 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bauantrag, Bauvorlagen
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Legal bases, Bavaria-wide:
Art. 68 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Baugenehmigung und Baubeginn
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Legal bases, Bavaria-wide:
Art. 69 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung
- Legal bases, Bavaria-wide: Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
Remedy
verwaltungsgerichtliche Klage
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Status: 25.02.2020
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