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Arbeitslosenbeihilfe; Beantragung für frühere Soldaten auf Zeit

Wenn Sie als früherer Soldat beziehungsweise frühere Soldatin auf Zeit nach Beendigung Ihres Wehrdienstes arbeitslos werden, können Sie Arbeitslosenbeihilfe beantragen.

Für Sie zuständig

Agentur für Arbeit Bamberg-Coburg Geschäftsstelle Lichtenfels

Leistungsdetails

Die Arbeitslosenbeihilfe für frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit soll Sie finanziell und sozial absichern, wenn Sie arbeitslos werden. Als Zeitsoldatin oder -soldat sind Sie während der Dienstzeit nicht versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung und erwerben deshalb mit diesen Zeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Stattdessen können Sie Arbeitslosenbeihilfe beantragen. Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe, wenn Ihr Dienstverhältnis mindestens 2 Jahre Dienst umfasst.

In Zeiten, in denen Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten Sie keine Arbeitslosenbeihilfe. Sobald Sie Arbeitslosenbeihilfe beantragen, wird ein Anspruch auf Arbeitslosengeld automatisch überprüft.  

Dauer der Arbeitslosenbeihilfe

Wie lange Ihnen Arbeitslosenbeihilfe zusteht, richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Dienstzeit in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit und nach dem Lebensalter, das Sie bei Entstehung des Anspruchs vollendet haben. 

Ihnen stehen 180 Tage Arbeitslosenbeihilfe zu, wenn Sie innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 2 Jahre Dienst als Soldat auf Zeit geleistet haben. Freiwilliger Wehrdienst vor einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit wird dabei ebenfalls berücksichtigt. 

Arbeitslosenbeihilfe erhalten Sie erst nach der Zeit, für die Sie Übergangsgebührnisse bekommen. Außerdem mindert sich Ihre Anspruchsdauer um die Tage, für die Sie Übergangsgebührnisse erhalten. 

Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von 4 Jahren und mehr erhalten Übergangsgebührnisse für mindestens 12 Monate. Deshalb besteht in aller Regel kein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe.

Höhe der Arbeitslosenbeihilfe

Wie hoch Ihre Arbeitslosenbeihilfe ist, hängt von Ihren Dienstbezügen in den letzten 12 Monaten ab. 

Aus dem Bruttoentgelt Ihrer Dienstbezüge wird ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Die Höhe der Arbeitslosenbeihilfe beträgt für Arbeitslose mit einem Kind 67 Prozent, für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent dieses pauschalierten Nettoentgelts. 

Während Sie Arbeitslosenbeihilfe beziehen, sind Sie grundsätzlich gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert. Die Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Waren Sie zuletzt von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung oder Kranken- und Pflegeversicherung befreit, kann die BA die Beiträge für eine private Vorsorge in der Regel teilweise übernehmen.  

Sie sind unfallversichert, wenn Sie während des Leistungsbezugs eine besondere Aufforderung erhalten, die Agentur für Arbeit oder eine andere Stelle aufzusuchen.

Änderungen (wie etwa Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) müssen Sie unverzüglich, am einfachsten online mitteilen. Alternativ können Sie die Mitteilungen auch schriftlich, telefonisch oder persönlich vornehmen.
 

  • Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe, wenn Sie mindestens 2 Jahre in einem Dienstverhältnis gestanden haben. 
  • Weitere Voraussetzungen sind, dass
    • Sie arbeitslos sind und
    • sich mit einem elektronischen Identitätsnachweis elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
  • Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben. Darüber hinaus müssen Sie sich bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, das bedeutet in der Lage und bereit sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen aufzunehmen. 
  • Die Arbeitslosmeldung muss elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Mit der Arbeitslosmeldung gilt das Arbeitslosengeld als beantragt.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Personalausweis (ersatzweise Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bescheinigung der Dienstbezüge 
    • Wehrdienstzeitbescheinigung 

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel: 

    • Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, auch bei einer anderen Agentur für Arbeit)
    • Bescheinigung über Nebeneinkommen

Sie können die Arbeitslosenbeihilfe bei Ihrer örtlichen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit beantragen. 

  • Bitte melden Sie sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos. Zur elektronischen Arbeitslosmeldung gelangen Sie entweder über das Bundesportal oder direkt über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit. 
  • Bei der persönlichen Arbeitslosmeldung bekommen Sie von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit den „Antrag auf Arbeitslosenbeihilfe für frühere Soldaten auf Zeit“ ausgehändigt. Füllen Sie diesen vollständig aus.
  • Reichen Sie Ihren Antrag bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit ein.
  • Eventuell sind von Ihnen noch "Zusatzblätter" auszufüllen, wenn die Agentur für Arbeit weitere Angaben benötigt.
  • Die Agentur für Arbeit prüft dann Ihren Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe.
  • Über die Bewilligung der Leistungen bekommen Sie einen Bescheid, in dem die Höhe und die Dauer der Zahlungen enthalten sind.
  • Falls Ihre Antragsunterlagen oder sonstige Gründe eine abschließende Entscheidung noch nicht zulassen, kann Ihnen die Agentur für Arbeit auf Antrag einen Vorschuss bewilligen. Dies gilt nur, sofern Ihr Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht.
  • Die Arbeitslosenbeihilfe wird monatlich nachträglich kostenfrei auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Das bedeutet, dass die Leistung für den jeweils aktuellen Monat zum Ende des Monats ausgezahlt wird.
  • In Ausnahmefällen können Sie sich die Arbeitslosenbeihilfe bar auszahlen lassen. Die „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen oder sich (oder einer von Ihnen beauftragten Person) den Betrag bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch zusätzliche Kosten.

Gebühr: keine

Ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides

Ihr Antrag wird in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bearbeitet. (0 bis 5 Werktage)

  • Widerspruch
  • Sozialgerichtliche Klage
Stand: 11.04.2023
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales