Sozialleistungen; Beantragung
Description
Anträge auf Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs sind grundsätzlich beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden aber auch von allen anderen Leistungsträgern sowie von allen Gemeinden entgegengenommen. Personen, die sich im Ausland aufhalten, können Anträge auch bei den dortigen amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland stellen.
Ist ein Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik im Ausland gestellt worden, muss er von diesen unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden. Der Antrag gilt, wenn die Sozialleistung von einer Antragstellung abhängt, als in dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer dieser Stellen eingegangen ist. Der Eingang bei einer anderen Stelle oder Behörde hat diese Wirkung in der Regel nicht.
§§ 16, 17, 18-29 Sozialgesetzbuch I
Die Leistungsträger sind:
Die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung, die Agenturen für Arbeit und sonstige Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen, die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen, die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, , die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsame Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich, die Unfallversicherung Bund und Bahn, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, z.B. Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Deutsche Rentenversicherung Schwaben), die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse, das Zentrum Bayern Familie und Soziales, die Landkreise, die Landratsämter und die kreisfreien Städte, die Jugendämter und Landesjugendämter, die Bezirke, die Gesundheitsämter.
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 16 Sozialgesetzbuch I (SGB I)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 17 Sozialgesetzbuch I (SGB I)
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 18 - 29 Sozialgesetzbuch I (SGB I)
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Status: 25.11.2020
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