Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung
Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, mit dem das Geschäft getätigt werden soll, aus einer strafbaren Handlung stammt, oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, oder der Vertragspartner nicht offengelegt hat, ob es einen wirtschaftlichen Berechtigten gibt, dann sind Sie zur Abgabe einer Verdachtsmeldung verpflichtet und dürfen das Geschäft i.d.R. zunächst nicht abschließen.
Description
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - kurz Geldwäschegesetz (GwG) - hat zum Ziel, kriminelles Vermögen, das aus schweren Straftaten stammt, im Geldverkehr aufzuspüren. Dazu ist es notwendig, dass das legale Wirtschaftssystem Sicherungsvorkehrungen trifft. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.
Ein zentrales Element ist hierbei die Erstattung von Verdachtsmeldungen.
Das Geldwäschegesetz regelt in Abschnitt 6 (§ 43 bis § 45), wann, wie und wo sie Sachverhalte melden müssen, bei denen Tatsachen auf einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
Prerequisites
Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert der Transaktion (es gilt kein Schwellenwert von 10.000 Euro für Güterhändler!), von der Art des betroffenen Vermögensgegenstandes (nicht nur bei Geldtransaktionen!) und der Zahlungsart (keine Beschränkung auf Barzahlungen bei Güterhändlern!). Sie müssen unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die "Financial Intelligence Unit" (kurz FIU) der Generalzolldirektion schicken, sobald einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:
- Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine kriminelle Herkunft haben,
- die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr in Zusammenhang oder
- der Vertragspartner legt Ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
Procedure
Verdachtsmeldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich in elektronischer Form über das Anwendungsprogramm "goAML" zu übermitteln (siehe unter "Online-Verfahren"), das die FIU den Verpflichteten als Meldeportal zur Verfügung stellt. Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist eine einmalige Registrierung. Die Formvorlage dafür finden Sie im Internet unter "Formulare".
Meldungen per Fax sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei Systemstörungen oder dann, wenn Sie das allererste Mal eine Verdachtsmeldung abgeben. Alle nötigen Informationen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen und zur Registrierung finden Sie unter "Weiterführende Links".
Special notes
Konsequenzen der Meldungen
I. Zunächst: Keine Durchführung des Geschäfts
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft (= Transaktion im Sinne von § 1 Abs. 5 GwG) zunächst nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn
- die FIU oder Staatsanwaltschaft einer Freigabe der Transaktion zugestimmt haben
oder
- der dritte Werktag verstrichen ist, nachdem der Verpflichtete die Verdachtsmeldung versandt hat, ohne dass eine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Samstage gelten bei der Berechnung nicht als Werktag. Beachte: Auch wenn keine Untersagung durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, bleiben Sie dennoch inhaltlich voll verantwortlich für die Entscheidung, das Geschäft abzuschließen bzw. den Abschluss des Geschäftes zu verwehren!
Wichtig: Sie dürfen Ihren Vertragspartner nicht darüber informieren, dass Sie eine Verdachtsmeldung abgegeben haben!
II. Freistellung von der Verantwortlichkeit (§ 48 GwG)
Sollte sich eine Verdachtsmeldung oder Strafanzeige im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung als inhaltlich unbegründet erweisen, können Sie dafür nicht belangt werden (§ 48 GwG). Ausgenommen sind nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angegebene Tatsachen.
III. Schutz der meldenden Beschäftigten (§ 49 Absatz 4 GwG)
Geben Ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eine Verdachtsmeldung ab bzw. geben Sie als Mitarbeiter eines Verpflichteten eine Verdachtsmeldung ab, so dürfen hieraus keine Nachteile für das bestehende Beschäftigungsverhältnis entstehen.
Deadlines
Sie müssen die Verdachtsmeldung unverzüglich an die FIU schicken, sobald eine der unter "Voraussetzungen" genannten Anhaltspunkte vorliegt.
Processing time
Mit Hilfe des von den Vereinten Nationen (UN) stammenden Portals "goAML" können die Analysten bei der FIU Zusammenhänge mit anderen Daten vergleichbarer Fälle rascher bewerten und neue Strategien der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung frühzeitiger erkennen. Daher ist zu erwarten, dass Ihnen Ergebnisse in den so genannten Fristfällen, bei denen Ihre vorgesehenen Transaktionen erst einmal gestoppt sind, eher als bisher vorliegen. So können Sie, wenn sich Ihr Verdacht nicht bestätigt, rascher Transaktionen freigeben und Ihr Geschäft abschließen.
Online transactions
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Online transactions, Bavaria-wide:
goAML - Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz
Das Meldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ermöglicht die elektronische Übermittlung der nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalte.
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 43 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Meldepflicht von Verpflichteten
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 44 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
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Legal bases, Bavaria-wide:
§§ 47 bis 49 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Verbot der Informationsweitergabe, Freistellung von der Verantwortlichkeit, Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
Related links
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Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Financial Intelligence Unit (FIU)
aktuelle Informationen der FIU, Informationen zu den Meldepflichtigen, zum Registrierungsprozess und zur Meldungsabgabe, Informationen zum Meldeportal "goAML"
- Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens (§ 11 GwG) [File format: pdf]
- Nationale Risikoanalyse (NRA)
- Basisinformation Geldwäschegesetz (GwG) [File format: pdf]
- Risikobasierte organisatorische Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz [File format: pdf]
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Status: 14.12.2020
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