Kommunaler Finanzausgleich; Beantragung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen für Städte und Gemeinden
Klassische Bedarfszuweisungen können an Gemeinden u. a. bei nicht zu vertretenden Ereignissen (z. B. Gewerbesteuerausfälle, Naturkatastrophen), für Gutachten zur Haushaltskonsolidierung und freiwillige Gemeindezusammenschlüsse gewährt werden. Stabilisierungshilfen stellen eine Sonderform der Bedarfszuweisung dar und werden an strukturschwache, konsolidierungswillige Kommunen, die sich in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, gewährt.
Description
Klassische Bedarfszuweisungen
Städte und Gemeinden können u.a. in folgenden Fällen Bedarfszuweisungen erhalten:
- Gewerbesteuerausfälle,
- Ausfall von Kur- und Fremdenverkehrsbeiträgen im Jahr 2020,
- Härten im Rahmen von Schlüsselzuweisungen,
- freiwillige Gemeindezusammenschlüsse,
- Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft oder Beitritt einer Kommune zu einer bereits bestehenden Verwaltungsgemeinschaft,
- Beseitigung der Schäden durch Naturkatastrophen,
- Altlastensanierung
- Felssanierung,
- Grundstückankauf als Folge einer Militär-Konversion,
- Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zur Haushaltskonsolidierung (Erstellung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfverband (BKPV) oder staatliche Rechnungsprüfungsstelle).
Stabilisierungshilfen
Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, können durch die Gewährung von Stabilisierungshilfen staatliche Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Seit dem Jahr 2019 sind die Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden als Zwei-Säulen-Modell angelegt: Stabilisierungshilfen können zur Altschuldentilgung (1. Säule) und/oder als Investitionshilfen (2. Säule) beantragt werden.
Ziel ist, dass durch eigene Konsolidierung und die Gewährung von Stabilisierungshilfen
- die überdurchschnittliche Verschuldung abgebaut wird und
- die Zins- und Tilgungsleistungen verringert werden, damit die Kommunen wieder mehr finanzielle Handlungsspielräume erlangen.
Zudem können konsolidierungswillige Kommunen durch Gewährung von Investitionshilfen bei der Finanzierung erforderlicher Investitionen in die gemeindliche Grundausstattung unterstützt werden; ein Investitionsstau kann somit vermieden oder abgebaut werden.
Prerequisites
Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen:
- Durch ein Ereignis bzw. eine besondere Ausgabe (Gewerbesteuerausfälle, Härten im Rahmen von Schlüsselzuweisungen, freiwillige Gemeindezusammenschlüsse, Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft oder Beitritt einer Kommune zu einer bereits bestehenden Verwaltungsgemeinschaft, Beseitigung der Schäden durch Naturkatastrophen, Altlastensanierung, Felssanierung, Grundstückankauf als Folge einer Militär-Konversion) sind der Kommune finanzielle Härten entstanden.
- Die Kommune hat alle Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft, um die durch die besondere Ausgabe bzw. das besondere Ereignis entstandenen finanziellen Belastungen aufzufangen (u. a. mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Grundsteuern und Gewerbesteuer, Erhebung kostendeckender Gebühren).
- Die Kommune konnte den Verwaltungshaushalt nicht ausgleichen bzw. bei der Kommune liegt im Rahmen einer Gesamtschau eine finanzielle Härte vor (u. a. Vergleich der freien Finanzspanne mit aufzuwendenden Kosten, vorhandene Rücklagen).
Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen für Gutachten zur Haushaltskonsolidierung:
- Das Gutachten muss aktuell sein und wurde vom BKPV oder der zuständigen staatlichen Rechnungsprüfungsstelle erstellt.
- Die Kommune muss darlegen, dass sie finanzschwach ist.
Voraussetzungen für die Gewährung von Stabilisierungshilfen (Säule 1):
- Vorliegen einer finanziellen Härte (Beurteilung im Rahmen einer Gesamtschau anhand konkreter Kriterien)
- Vorliegen einer strukturellen Härte (z. B. hoher Einwohnerverlust)
- Nachweis eines stringenten und nachhaltigen Konsolidierungswillens (u.a. durch Erstellung bzw. Fortschreibung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts anhand des vorgegebenen 10-Punkte-Katalogs)
- Ab dem 6. Antragsjahr zusätzlich: Vorliegen eines besonderen Bedarfs
Voraussetzungen für die Gewährung von Stabilisierungshilfen (Säule 2):
- Dreimaliger Bezug von Stabilisierungshilfen
- Vorliegen und Fortführung des stringenten und nachhaltigen Konsolidierungswillens einschließlich Fortschreibung und Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzepts anhand des vorgegebenen 10-Punkte-Katalogs
- Beschränkung der Kreditaufnahmen auf einen Wert unterhalb der ordentlichen Tilgungen
- Vorlage des Investitionsprogramms
Procedure
Der Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder einer Stabilisierungshilfe muss bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten in der geforderten digitalen Form beim zuständigen Landratsamt eingereicht werden. Diese leiten ihn über die Bezirksregierung an die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration weiter. Bei kreisfreien Städten muss der Antrag in der geforderten digitalen Form direkt bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Diese leiten ihn an die beiden Staatsministerien weiter.
Die genannten Staatsministerien prüfen die eingereichten Anträge.
Über alle Anträge auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder Stabilisierungshilfe gemäß Art. 11 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) wird einmal jährlich (im Herbst) im sogenannten Verteilerausschuss durch die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände entschieden.
Nach dem Verteilerausschuss verbescheiden die Bezirksregierungen die Entscheidungen; die Auszahlung der Bewilligungen erfolgt in der Regel noch im gleichen Jahr.
Special notes
Bedarfszuweisungen stellen keine Förderung dar – sie werden zur Abmilderung von finanziellen Härten aus besonderen Ausgaben/Ereignissen gewährt.
Bedarfszuweisungen sind streng subsidiär und kommen daher erst in Betracht, wenn andere Refinanzierungsmöglichkeiten (z. B. staatliche Förderungen, Versicherungserstattungen, Schadensersatzansprüche, Kostenbeteiligung Dritter u. ä.) ausscheiden.Deadlines
Anträge auf Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen sind innerhalb der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegten Frist einzureichen. Die Frist wird den Bezirksregierungen und Landratsämtern im Frühjahr per Finanzministeriumsschreiben bzw. im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe „Weiterführende Links“) bekanntgegeben.
Processing time
Über alle Anträge auf Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen wird einmal jährlich (im Herbst) entschieden, je nach Zeitpunkt der Antragstellung variiert die Bearbeitungsdauer.
Required documents
- Required document, Bavaria-wide: Muster 2 zu Art. 44 BayHO
- Required document, Bavaria-wide: Muster zu § 4 Nr. 4 KommHV-Kameralistik bzw. Muster § 1 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Doppik
-
Required document, Bavaria-wide:
letzte Ergebnis- und Finanzrechnung
(nur bei doppisch buchender Kommune)
- Required document, Bavaria-wide: Aufstellung der freiwilligen Leistungen
-
Required document, Bavaria-wide:
Haushaltskonsolidierungskonzept nach Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
(nur bei Anträgen auf Stabilisierungshilfe)
Forms
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Form, Bavaria-wide:
Antragsformular für Städte und Gemeinden zur Gewährung einer Bedarfszuweisung gemäß Art. 11 BayFAG (bei Haushaltsführung nach den Grundsätzen der doppischen kommunalen Buchführung [File format: pdf]
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Form, Bavaria-wide:
Antragsformular für Städte und Gemeinden zur Gewährung einer Bedarfszuweisung gemäß Art. 11 BayFAG (bei kameralistischer Haushaltsführung) [File format: pdf]
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Form, Bavaria-wide:
Muster zu § 1 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Doppik [File format: zip]
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Form, Bavaria-wide:
Muster zu § 4 Nr. 4 KommHV-Kameralistik [File format: zip]
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Fees
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
Art. 11 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
GVBl. S. 436 2016; BayRS 605-1-F
Remedy
Verwaltungsgerichtliche Klage
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Status: 17.09.2020
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