Kreiskasse; Örtliche Kassenprüfung
Das Rechnungsprüfungsamt führt im Auftrag des Landrats die örtliche Kassenprüfung durch.
Beschreibung
Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Landrat. Er bedient sich des Rechnungsprüfungsamts. Das Rechnungsprüfungsamt prüft die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsgemäße Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung.
Rechtsgrundlagen
-
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 89 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Örtliche Prüfungen
-
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 90 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Rechnungsprüfungsamt
-
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 92 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen
Verwandte Themen
Stand: 24.01.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Für Sie zuständig
Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.