Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen; Anzeige
Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, so ist dies dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt anzuzeigen.
Beschreibung
Explosionsgefährliche Stoffe haben ein breites Anwendungsspektrum und kommen beispielsweise im Steinbruch oder beim Tunnelbau zum Einsatz.
Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Sprengstoffgesetzes erfolgt im gewerblichen Bereich in der Regel durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Für gewerbliche Sprengungen in untertägigen Hohlraumbauten und in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig.
Die Anzeige einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erfolgen.
In der Anzeige sind anzugeben
- Ort, Datum und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen) und
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und die Behörden, die diese erteilt haben.
Änderungen, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind, müssen auch mitgeteilt werden. Fristverkürzungen müssen beantragt werden.
Voraussetzungen
- Die anzeigende Person muss entweder Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetz sein oder
- als Befähigungsscheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz zumindest im Auftrag des Inhabers einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz handeln (sog. verantwortliche Person für die Sprengung).
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist mit den erforderlichen Unterlagen ist bei dem Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt einzureichen, das für den Ort, an dem die Sprengung durchgeführt werden soll, zuständig ist.
Die Anzeige muss über das Formular (siehe "Formulare") erfolgen. Hierüber können auch Änderungen mitgeteilt werden, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind, oder Fristverkürzungen beantragt werden.
Besondere Hinweise
Die beabsichtigte Sprengung muss lediglich angezeigt werden, eine Genehmigung wird nicht erteilt.
Sprengungen in immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen müssen nicht angezeigt werden, wenn die Genehmigung die Sprengungen einschließt.
Sprengungen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, müssen nicht angezeigt werden, wenn für die Durchführung der Sprengarbeiten eine Betriebsplangenehmigung erteilt wurde.
Fristen
Die Anzeige muss mindestens 4 Wochen vor dem Beginn der Sprengungen eingehen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen.
Vor jeder sonstigen Sprengung gilt mindestens 1 Woche.
Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist die Anzeigefrist nicht eingehalten, muss eine Fristverkürzung beantragt werden. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fristverkürzung besteht nicht.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 Sprengstoffgesetz
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
Beschreibung, aus der herausgeht
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
- Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe,
- die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm,.
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Erforderliche Unterlage, bayernweit:
aktueller maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind
- die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen,
- die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden
Formulare
Wenn Sie unter "Vor Ort" einen Ort wählen, wird ggf. die Anschrift der zuständigen Stelle vorausgefüllt.
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Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit:
Sprenganzeige beim Gewerbeaufsichtsamt
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
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Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit:
Sprenganzeige beim Bergamt
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Kosten
Die Anzeige ist kostenfrei.
Bei Fristverkürzung: im Standardfall 75,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 1 Abs. 1 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA)
Rechtsbehelf
Eine Klagemöglichkeit besteht lediglich bei einer Untersagung der Sprengung oder der Erteilung einer Fristverkürzung. Hier kann innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Klage erhoben werden.
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Stand: 18.01.2023
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