Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung
Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen, müssen Sie dies anzeigen.
Beschreibung
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, muss das Gewerbe abgemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden. Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde verlegen, genügt eine Gewerbeummeldung.
Die Gewerbeabmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.
Über die Gewerbeabmeldung werden Sie auch an andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert. Beachten Sie, dass unabhängig davon die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu erklären ist.
Voraussetzungen
Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Fristen
Die Anzeige ist bei Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder Verlegung des Betriebes vorzunehmen.
Formulare
-
Formular, bayernweit:
Gewerbeanzeige mit Ausfüllassistent
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Sie können dieses Formular zur An-, Ab oder Ummeldung eines Gewerbes nutzen. Ein Online-Ausfüllassistent unterstützt Sie beim Ausfüllen. Wenn Sie alle Angaben erfasst haben, wird das ausgefüllte Formular im PDF-Format bereitgestellt.
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Formular, bayernweit:
Gewerbeabmeldung (nicht online ausfüllbar) [Dateiformat: pdf]
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
nach § 14 GewO oder § 55c GewO
- Formular, bayernweit: Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz und Hinweise [Dateiformat: pdf]
Kosten
Rechtsgrundlagen
-
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht
-
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
-
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 55c Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 31.10.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Für Sie zuständig
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Gemeinde Irschenberg - Meldeamt
Telefon
+49 8062 7039-0
Telefax
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Sicheres Kontaktformular
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Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
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Handwerkskammer für München und Oberbayern
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