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Straßenreinigung; Durchführung

Die Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit sowie Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes von Städten und Gemeinden.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Neben dem allgegenwärtigen Staub, z. B. durch Rußablagerung und Reifenabrieb, fallen vor allem alle Arten von unsachgemäß entsorgtem Müll (Zigarettenkippen, Verpackungen usw.) an. Daneben müssen Laubfall, Schnee und der Rollsplitt nach Wintereinsätzen und schließlich auch Hundekot beseitigt werden. Zudem muss gewährleistet werden, dass kein unkontrollierter Pflanzenwuchs die Fahrbahndecke schädigt.

Die Gemeinden können Verordnungen erlassen, durch welche die Straßenan- und -hinterlieger zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und zum Winterdienst (näheres dazu finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Winterdienst; Durchführung") innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet werden (sog. Sicherungs- und Reinigungsordnungen).

Zudem besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, mittels einer Straßenreinigungssatzung eine sog. kommunale Straßenreinigungsanstalt zu gründen, welche die an sich den An-/Hinterliegern obliegenden Reinigungspflichten übernimmt. Für eine solche Straßenreinigungsanstalt besteht dann Anschluss- und Benutzungszwang. Zur Deckung der mit der Straßenreinigung (und dem Winterdienst) verbundenen Kosten kann die Gemeinde Straßenreinigungsgebühren (näheres dazu finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Straßenreinigungsgebühren; Erhebung") erheben.

Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen

Die Straßenreinigung ist in der Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt Bad Kisssingen geregelt.

Was ist die Aufgabe der Stadt?
In weiten Teilen der Innenstadt und auf verkehrsreichen Straßen reinigt die Stadt Bad Kissingen die Fahrbahnen durch eigenes Personal. Dafür werden Straßenreinigungsgebühren von den Anliegern erhoben. In diesen Bereichen sind (nur) die Gehwege durch die Anlieger zu reinigen. Im restlichen Stadtgebiet sind die Anlieger verpflichtet, die Gehwege und Teile der Fahrbahn zu reinigen.

Was muss der Anlieger machen?
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den an seinem Grundstück angrenzenden Geh- und/oder Radweg sowie die Fahrbahn einschließlich der Flussrinne zu reinigen. Hierbei sind Schmutz, Laub, Papier, Wildkraut, Gräser und Unrat zu entfernen.
Diese Verpflichtung kann vom Grundstückseigentümer auf die Mieter übertragen werden.

Wo ist das geregelt?
Die Reinigungspflicht sowie die Einteilung der Straßen in Gruppe A und B ergibt sich aus der städtischen Reinigungs- und Sicherungsverordnung.

Wie und was muss gereinigt werden?

  • Geh- und Radwege sind überall vollständig zu reinigen.
  • Straßen mit geringer Verkehrsbelastung (Gruppe B) sind bis zur Fahrbahnmitte,
  • Straßen mit starker Verkehrsbelastung (Gruppe A) sind nicht zu reinigen.

Die Reinigung erfolgt nach Bedarf, muss jedoch mindestens einmal im Monat erfolgen.

Worauf ist noch zu achten?

  • Hecken, Sträucher und sonstiger Bewuchs an Grundstücksgrenzen sind soweit zurückzuschneiden, dass Fuß- und Radwege uneingeschränkt passierbar sind.
  • Straßen- und Verkehrsschilder müssen stets frei sichtbar bleiben.


Was passiert, wenn nicht oder zu wenig gereinigt wird?
Verstöße gegen die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

Ergänzung: Große Kreisstadt Bad Kissingen

Die Stadt Bad Kissingen erhebt eine Gebühr auf Straßen, die laut Straßenreinigungssatzung in bestimmte Reinigungsklassen fallen. Näheres entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungssatzung (Benennung der Straßen) und §4 der Straßenreinigungsgebührensatzung (Höhe der Gebühr).

Stand: 31.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr