Aufenthaltserlaubnis; Beantragung und Verlängerung
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel, welcher Nicht-EU-Staatsangehörigen für verschiedene Aufenthaltszwecke (z.B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) erteilt und verlängert werden kann.
Description
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt z.B. aus
- aus humanitären Gründen,
- zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung,
- zur Ausübung einer Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder zur Forschung,
- zum Familiennachzug für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt,
- für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen.
Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, z.B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z.B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Prerequisites
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.
Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt,
- soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
- die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird;
sowie, dass der Ausländer
- mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.
Deadlines
Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.
Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.
Required documents
-
Required document, Bavaria-wide:
If necessary, you may be required to produce additional documents
The documents to be presented may vary greatly. Please find out more details from your competent Aliens Department (Ausländerbehörde). As a general rule, the documents listed above will be required (among others).
- Required document, Bavaria-wide: Valid passport
- Required document, Bavaria-wide: Current biometric photo (front shot)
- Required document, Bavaria-wide: Supporting documents evidencing guaranteed means of subsistence
- Required document, Bavaria-wide: Supporting documents evidencing adequate living quarters
- Required document, Bavaria-wide: Supporting documents evidencing medical insurance coverage
- Required document, Bavaria-wide: Supporting documents evidencing the purpose of stay, e. g. employer's certificate or employment contract
- Required document, Bavaria-wide: ggf. weitere Unterlagen
Fees
Erteilung:
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: 100 Euro
Verlängerung:
- von bis zu drei Monaten: 96 Euro
- von mehr als drei Monaten: 93 Euro
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 4, 5, 7, 8, 12, 12a, 16 ff. (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
Remedy
verwaltungsgerichtliche Klage
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Status: 13.02.2021
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