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Träger von Heimen und Tagesstätten für Minderjährige benötigen eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
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Der Träger eines Heimes, einer Tagesstätte oder anderen Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf gem. § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis.
Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören:
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach Prüfung vor Ort erteilt. Das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, wird in die Prüfung mit einbezogen.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in dem Heim oder in der Tagesstätte der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Eingliederungshilfe gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
Folgende weitere Anforderungen und Aufgaben sind nach Erteilung einer Betriebserlaubnis im laufenden Betrieb einer Einrichtung zu gewährleisten:
Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII zu gewährleisten.
Träger einer Kindertageseinrichtung benötigen eine Betriebserlaubnis.