Ausbildungsförderung; Beantragung für Schülerinnen und Schüler
Ihre Schulausbildung wird individuell finanziell gefördert, soweit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Description
Zweck und Gegenstand
Für Vollzeitausbildungen an Schulen wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG) geleistet. In Bayern besteht aufgrund landesgesetzlicher Regelung (BayAföG) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Förderung der Klassen 5 bis 9 von Realschulen und Gymnasien und der Klassen 7 bis 9 von Wirtschaftsschulen.
Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte und seine Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen. In bestimmten Fällen (z. B. beim Besuch von Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen oder bei langjähriger Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Teilnehmer an Vollzeitausbildungen. Weitere Kriterien finden Sie unter "Voraussetzungen"
Art und Höhe
Der Förderhöchstsatz der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der besuchten Ausbildungsstätte und der Unterbringung bei den Eltern oder einer gegebenenfalls notwendigen auswärtigen Unterbringung. Die Förderung wird bei Fachakademieausbildungen i.d.R. je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen, bei sonstigen schulischen Ausbildungen als Zuschuss geleistet.
Der monatliche Förderhöchstsatz beträgt bei dem Besuch von
- Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt 231 Euro,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 418 Euro,
- Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Berufsoberschulen und Kollegs 424 Euro.
Sofern Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen bzw. gegebenenfalls notwendig auswärtig untergebracht sind, beträgt der monatliche Förderhöchstsatz bei dem Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 504 Euro,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 587 Euro
- Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Berufsoberschulen und Kollegs 622 Euro.
Sofern Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 86 Euro.
Zuständige Stelle
Beim Besuch von Abendgymnasien und Kollegs sowie Höheren Fachschulen und Akademien sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei der kreisfreien Stadt oder der Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in dem die Ausbildungsstätte liegt. Beim Besuch anderer Ausbildungsstätten (insbesondere Schulen) ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle werden Ihnen angezeigt, wenn Sie im BayernPortal unter "Mein Ort" den Ort auswählen, in dem die Ausbildungsstätte sich befindet bzw. die Eltern Ihren ständigen Wohnsitz haben.
Prerequisites
Gefördert werden der Besuch von öffentlichen Schulen oder staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen. Bei anderen Bildungseinrichtungen wird Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Einrichtung mit dem Besuch einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Schule oder Hochschule anerkennt. Ausbildungsförderung wird nur für die Zeit gewährt, in der die Ausbildung die Arbeitskraft der Auszubildenden voll in Anspruch nimmt (Vollzeitausbildungen).
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur für die Erstausbildung geleistet, unter bestimmten Umständen ist aber auch die Förderung einer weiteren Ausbildung möglich. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich
- Deutsche,
- anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EG-Mitgliedstaaten.
Procedure
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (siehe unter "Online-Verfahren") beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Sofern zur Entscheidung über den Antrag noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller vorgelegt wurden, wird das Amt für Ausbildungsförderung mit diesem Kontakt aufnehmen und um Vorlage der fehlenden Unterlagen bitten. Andere Behörden werden grundsätzlich nicht beteiligt.
Special notes
Auszubildende mit abgeschlossener beruflicher Erstausbildung, die sich zu Technikern, Handwerks- und Industriemeistern etc. weiterqualifizieren wollen, können Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), dem sogenannten ''Aufstiegs-BAföG'', erhalten.
Für die Förderung einer Auslandsausbildung sind bestimmte Förderungsämter als Auslandsämter zuständig. Jedes der insgesamt achtzehn Auslandsämter ist für einen bestimmten ausländischen Staat oder mehrere ausländische Staaten zuständig. Welches Amt über die Förderung der jeweiligen Auslandsausbildung entscheidet, kann dem Ämterverzeichnis entnommen werden, das den Erläuterungen zum Formblatt 6 beigefügt ist (siehe unter "Formulare").
Deadlines
Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich oder elektronisch (siehe Online-Verfahren) beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Für jeden Bewilligungszeitraum (i.d.R. ein Schuljahr)ist ein neuer Antrag erforderlich. Bei Folgeanträgen ist der Antrag zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraums zu stellen.
Processing time
Required documents
- Required document, Bavaria-wide: Welche Unterlagen erforderlich sind, ist von der Art der Förderung abhängig und den jeweiligen Formblättern zu entnehmen.
Online transactions
-
Online transactions, Bavaria-wide:
BAföG-Online for secondary school students
Dieses Angebot unterstützt Sie durch Hilfestellungen bei der Eingabe Ihrer Antragsdaten und prüft diese auf Vollständigkeit und Plausibilität. Wenn Sie über einen Personalausweis mit freigeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis verfügen, können Sie die Formblätter, die in der Regeln nur eine Unterschrift benötigen, sowie die beizufügenden Unterlagen, elektronisch an die zuständige Behörde senden. Formblätter, die von der Fortbildungsstätte ergänzt werden müssen oder nur auf ausdrückliche Anforderung vorzulegen sind, können nicht elektronisch übermittelt werden.
Forms
-
Form, Bavaria-wide:
BAföG-Antragsformulare
This form has to be signed and sent to the responsible authority. You can sign the form manually and send it by email/fax or sign the form electronically with your qualified electronic signature an send it by (secure) email. If the responsible authority has set up a De-Mail account, you can also send the form by De-Mail using an sender-confirmed message.
Fees
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Legal bases, Bavaria-wide: Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BayAGBAföG)
- Legal bases, Bavaria-wide: Gesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz - BayAföG)
Remedy
(fakultatives) Widerspruchsverfahren: Wahlmöglichkeit zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung
Related links
Related issues
Status: 02.02.2021
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Responsible for you
-
Landratsamt Altötting
Postal address
Pater-Joseph-Anton-Straße 14
84503 Altötting
Phone
+49 (0)8671 502-0
Fax
+49 (0)8671 502-250
Secure request form
Email
Website
General overview of procedures
Alphabetical and hierarchical overview of all procedures.