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Sportverein; Beantragung einer Förderung für den vereinseigenen Sportstättenbau

Der Freistaat Bayern fördert die Errichtung und die Sanierung von Sportstätten, die Sportvereine für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen.

Für Sie zuständig

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Bayerischer Landes-Sportverband e.V.
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Leistungsdetails

Zweck

Durch die Gewährung von Investitionszuwendungen sollen die Sportvereine in die Lage versetzt werden, eigene Sportstätten zu errichten und zu erhalten, die sie für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen.

Gegenstand

Es werden Neubauten, Umbauten und Erweiterungen von Sportstätten der Vereine, gegebenenfalls auch der Erwerb eines Objektes sowie Generalsinstandsetzungen gefördert. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung für den unmittelbaren Sportbetrieb der Vereinsmitglieder benötigt wir.

Zuwendungsempfänger 

Antragsberechtigt sind Sportvereine, die Mitglied bei einem anerkannten Dachverband sind.

Art und Höhe

Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung und als Darlehen gewährt.

Der Fördersatz beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, davon bis zu 20 Prozent als Zuschuss und bis zu 10 Prozent als zinsvergünstigtes Darlehen. Anträge mit zuwendungsfähigen Kosten bis zu einer Höhe von 250.000 Euro (sogenannte Kleinanträge) können mit einem Zuschuss von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden.

Wesentliche Voraussetzung für eine Förderung ist der nachgewiesene Bedarf an den geplanten Sportstätten und die Nutzung entsprechend dem der Förderung zugrunde liegenden Zweck. Alle Vorhaben werden deshalb einer kriteriengeleiteten Prüfung unterzogen, die durch Gewichtung qualitativer Aspekte eine differenzierte Bewertung der Förderfähigkeit beantragter Maßnahmen erlaubt.

Wichtige und unverzichtbare Fördervoraussetzung sind unter anderem die Trägerschaft des antragstellenden Vereins hinsichtlich aller beantragten Baumaßnahmen sowie grundsätzlich das Eigentum beziehungsweise ein Erbbaurecht an den Förderobjekten. Vergaberecht ist zu beachten; bei Gesamtzuwendungen unter 100.000 Euro (alle öffentlichen Förderungen) sind die Vereine von den strengen formalen Vorgaben des Vergaberechts entbunden. Die allgemein gültigen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen wie zum Beispiel zur Genehmigung eines gegebenenfalls vorzeitigen Maßnahmebeginns, der Mindesteigenanteil von 10 Prozent sowie die Kriterien zur Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind in den Sportförderrichtlinien konkretisiert.

  • genaue Projektbeschreibung
  • Darlegung der Zuwendungsvoraussetzungen
  • Ausgaben- und Finanzierungsplan
  • Darlegung dauerhafter finanzieller Leistungsfähigkeit
  • Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist
  • Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist

Förderanträge von Mitgliedsvereinen des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) sind beim BLSV einzureichen. Förderanträge von Mitgliedsvereinen aller anderen Dachorganisationen sind bei der zuständigen Regierung einzureichen.

keine

Stand: 21.11.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration