Waffen; Informationen zur Erlaubnis
Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Beschreibung
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Waffenliste (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz, Abschnitt 2) genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Detaillierte Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen finden Sie in den unten aufgelisteten Beschreibungen unter "Verwandte Themen".
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 2 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
-
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG)
Waffenliste
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 1 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
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Stand: 14.09.2022
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