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93497 - Willmering

Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Landratsamt Cham

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

  • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf die Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 465,00 Euro (ab. 1.8.2022: 490 Euro) pro Familie und Schuljahr übersteigen.

Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise.

Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

  • Fahrtkosten; Beantragung eines Zuschusses von der Gemeinde
    Gemeinden können einen Fahrtkostenzuschuss gewähren.
  • Kommunaler Finanzausgleich; Allgemeine Informationen

    Der kommunale Finanzausgleich umfasst einen Großteil der Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Bayern und seinen Kommunen (Gemeinden, Landkreise und Bezirke) sowie der Kommunen untereinander.

  • Leistungen für Bildung und Teilhabe; Beantragung

    Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragt werden.

  • Schülerbeförderung; Durchführung
    Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.
  • Schulwegdienste; Ausbildung, Einweisung und Fortbildung
    Die Ausbildung, Einweisung und Fortbildung der Schulwegdienste erfolgt durch die Verkehrserzieher der Polizei.
  • Schulwegdienste; Benennung oder Anmeldung

    Die Schulwegdienste werden von den Kommunen und den Aufgabenträgern für die Schülerbeförderung in eigener Zuständigkeit eingerichtet. Schüler können sich als Schülerlotse und Schulbuslotse, Erwachsene ehrenamtlich als Schulweghelfer und Schulbusbegleiter anmelden.

  • Schulwegplan, Schulwegprogramm; Erstellung
    Mit Hilfe des Schulwegplans können Eltern und ihre Kinder den sichersten Weg zur Schule finden und auf Gefahren aufmerksam gemacht werden.
  • Schulwegsicherheit; Beratung

    Ein sicherer Schulweg muß das Ziel aller Verantwortlichen sein. Kinder müssen als Fußgänger, Radfahrer, Mitfahrer im Pkw oder Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ihren Schulweg sicher bewältigen können. Hierzu vorhandene Fragen können mit Experten vor Ort geklärt werden.

Stand: 04.07.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus