Soziale Angelegenheiten; Auskunft
Beschreibung
Kostenlose Auskünfte erteilen die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sowie in Bayern, als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises, auch die Landratsämter und kreisfreien Städte. Die Auskunft erstreckt sich auf die Benennung der zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftstelle imstande ist.
Die Versicherungsämter erteilen Auskunft in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung.
§ 15 Sozialgesetzbuch I, § 93 Sozialgesetzbuch IV
In Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten die Rentenversicherungsträger, ihre Auskunfts- und Beratungsstellen, ihre Versichertenberater sowie die Versicherungsämter der Kreise und kreisfreien Städte und die Gemeindeverwaltungen kostenlos Auskunft und individuelle Beratung an.
Für Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten bzw. beantragt haben, besteht gegenüber der Pflegekasse bzw. dem Versicherungsunternehmen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Die Pflegekassen sollen unverzüglich nach Antragstellung einen Ansprechpartner benennen und einen konkreten Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, der es ermöglicht, innerhalb von zwei Wochen die Beratung in einer unabhängigen Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern, und in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt.
§ 7a, 7b Sozialgesetzbuch XI
In Fragen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge geben die Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge (Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Bezirke, Zentrum Bayern Familie und Soziales) Rat und Auskunft. Sie beraten auch in sonstigen sozialen Angelegenheiten, sofern das nicht durch andere Stellen (so in erster Linie Verbände der freien Wohlfahrtspflege) geschieht.
§§ 8, 11 Sozialgesetzbuch XII, § 25b Absatz 3 Bundesversorgungsgesetz
In Fragen der Kinder- und Jugendhilfe stehen die Jugendämter in den kreisfreien Städten und Landkreisen zur Verfügung. Auskünfte und Beratung bei Schwangerschaftsproblemen siehe unter Schwangerschaft, Hilfen bei. Weitere Auskünfte zu Unterstützungsleistungen für Familien siehe auch unter Familien, Hilfen für.
In allen übrigen sozialen Angelegenheiten geben auch die für Leistungsgewährung jeweils zuständigen Stellen Auskunft. Staatsbürger mit geringem Einkommen können in Rechtsangelegenheiten des täglichen Lebens eine unentgeltliche oder nahezu kostenlose Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder beim zuständigen Amtsgericht erhalten Beratungshilfe.
Ferner steht das Zentrum Bayern Familie und Soziales für Fragen zu folgenden Leistungen zur Verfügung:
- Elterngeld
- Bayerisches Betreuungsgeld
- Bayerisches Familiengeld
- Familienerholung in Familienferienstätten
Auskünfte und Beratung bei AIDS siehe AIDS
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 15 Sozialgesetzbuch I (SGB I)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 93 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 7a Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 7b Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 8 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 11 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 25b Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
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Stand: 17.06.2022
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