Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Description
Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen Sie der Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
Unter die Erlaubnispflicht des § 33a GewO fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird im Regelfall mit umfangreichen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der Sittlichkeit versehen.
Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.
Zur Erlangung der Erlaubnis müssen Sie zuverlässig sein, die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen und der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen.
Prerequisites
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit, kein Verstoß gegen die guten Sitten, kein Widerspruch zu öffentlichem Interesse im Hinblick auf die örtliche Lage oder die Verwendung der Räume des Gewerbebetriebs sowie ein Antrag (mit Beschreibung der Schaustellung).
Deadlines
Dauer des Verfahrens ca. 3 bis 4 Wochen
Required documents
- Required document, Bavaria-wide: Personalausweis; Pass
- Required document, Bavaria-wide: Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt
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Required document, Bavaria-wide:
Zuverlässigkeitsnachweis
Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO).
Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts anzunehmen ist, daß in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtliche bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. der deutschen Zeugnisse verzichtet werden.
- Required document, Bavaria-wide: ggf. Pachtvertrag / Mietvertrag oder Eigentumsnachweis über Räume
- Required document, Bavaria-wide: ggf. Grundriss- und Lagepläne, Baugenehmigung
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Required document, Bavaria-wide:
Unterlagen für Schaustellung von Personen bei eingetragenen Firmen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag
- Required document, Bavaria-wide: bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
Fees
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 33a Gewerbeordnung (GewO)
Schaustellungen von Personen
Remedy
verwaltungsgerichtliche Klage
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Status: 08.10.2020
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