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Tierimpfstoff; Anzeige der erstmaligen Abgabe von Impfstoffen an einen gewerblichen Tierhalter

Die erstmalige Abgabe von Impfstoffen an einen gewerblichen Tierhalter muss durch den behandelnden Tierarzt bei der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Für Sie zuständig

Landratsamt Unterallgäu - SG 43 - Veterinäramt

Landratsamt Unterallgäu

Hausanschrift

Hallstattstraße 1
87719 Mindelheim

Naturschutz und Landschaftspflege, Lebensmittelüberwachung, Veterinäramt

Postanschrift

Postfach 1362

87719 Mindelheim

Telefon

+49 8261 995-0

Leistungsdetails

Die Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) verpflichtet den Tierarzt, der Impfstoffe an gewerbsmäßige oder berufsmäßige Tierhalter abgibt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, zur Einhaltung der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde (§ 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO) und zur Erstellung eines Anwendungsplanes, der der Behörde vorzulegen und dem Tierhalter auszuhändigen ist (§§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 44 Abs. 6 TierimpfstoffVO).

Stand: 02.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz