Adoption; Annahme als Kind
Über die Annahme Minderjähriger und Volljähriger als Kind sowie die Aufhebung des Annahmeverhältnisses entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht.
Description
Ehepaare, von denen ein Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Die Annahme eines Minderjährigen als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden.
Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erwirbt das angenommene Kind die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden, bei der Adoption durch ein Ehepaar die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Ist die Adoption im Ausland durchgeführt worden, kann sie - insbesondere in Bezug auf das Erbrecht - eine geringere Wirkung entfalten. Es empfiehlt sich daher in diesen Fällen, Verbindung mit dem Familiengericht aufzunehmen und ggf. eine Anerkennung durch das deutsche Gericht oder eine Entscheidung herbeizuführen, wonach die ausländische Adoption mit den Wirkungen einer Adoption nach deutschem Recht versehen wird.
Die Adoptionsvermittlung (das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind) erfolgt nach eingehender Beratung der Beteiligten durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege. In bestimmten Fällen ist die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes einzuschalten.
Prerequisites
Zur Annahme eines minderjährigen Kindes ist ferner die - ebenfalls notariell beurkundete - Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Einwilligung der Eltern ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Familiengericht die Annahme versagt.
Zur Annahme eines Kindes ist weiter die notariell beurkundete Einwilligung des Kindes erforderlich. Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erklären. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, so kann es die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Der Antrag auf Annahme eines Kindes und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Legal bases
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Legal bases, Bavaria-wide:
§§ 1741 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Annahme als Kind
- Legal bases, Bavaria-wide: Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 101, 186 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Legal bases, Bavaria-wide:
Art. 22 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
Annahme als Kind
Remedy
Adoptionsbeschluss selber: grds. nicht anfechtbar, nur ggf. Aufhebungsverfahren, Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde
Zurückweisung der Adoption sowie die Adoption begleitende Beschlüsse: ggf. Beschwerde
Related issues
Status: 16.12.2020
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