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Private Förderschulen; Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Lehrkräften

Privat angestelltes Lehrpersonal an Förderschulen, für das der private Schulträger Personalkostenersatz erhalten kann, bedarf der schulaufsichtlichen Genehmigung.

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Leistungsdetails

An privaten Förderschulen arbeiten grundsätzlich vollausgebildete Lehrerinnen und Lehrer für diese Schulart. Es arbeiten dort aber auch Lehrkräfte anderer Schularten sowie weiteres sonderpädagogisches Personal (z. B. Heilpädagogen/Heilpädagoginnen, Heilerziehungspfleger/innen, Erzieher/innen).

Die schulaufsichtliche Genehmigung dieses Lehrpersonals dient der Feststellung und Sicherstellung der Qualität des Unterrichts. Die Genehmigung kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

Keiner schulaufsichtlichen Genehmigung bedürfen privat angestellte Pflegekräfte und privates Verwaltungspersonal an privaten Förderschulen.

  • für Lehrkraft für Sonderpädagogik, Lehrkraft, Fachlehrkraft, Religionslehrkraft
    • Lebenslauf
    • Zeugnisse/Ausbildungsnachweise
    • erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG
    • Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren
    • Arbeitsvertrag
    • Abstellungsvertrag bzw. Missio Canonica/Vocatio (zusätzlich für Religionslehrkräfte)
    • Nachweis des Masernschutzes
    1. für Heilpädagoginnen und -pädagogen im Förderschuldienst/sonstiges Personal
      • Lebenslauf
      • Zeugnisse/Ausbildungsnachweise
      • erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG
      • Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren
      • Arbeitsvertrag
      • Nachweis des Masernschutzes
    2. für Verwaltungsangestellte, Differenzierungskräfte und Pflegekräfte
      • Lebenslauf
      • Zeugnisse/Ausbildungsnachweise
      • erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG
      • Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren
      • Nachweis des Masernschutzes

    Es muss ein schriftlicher Antrag des Schulträgers auf schulaufsichtliche Genehmigung für jede Lehrkraft bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirkes, in dem die private Förderschule ihren Standort hat, gestellt werden.

    Die Bearbeitung der Anträge erfolgt bei der zuständigen Regierung.

    Für Unterrichtsgenehmigungen zum Einsatz an Realschulen und Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung fallen für den Schulträger Kosten für die befristete und unbefristete schulaufsichtliche Genehmigung an.

    Der Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz der Lehrkraft gestellt werden.

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Anträge, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.

    Stand: 05.02.2024
    Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus