Förderschule und Schule für Kranke; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel
Förderschulen und Schulen für Kranke werden durch Rechtsverordnung errichtet und aufgelöst. Hier sind auch die Schulsprengel festgelegt.
Beschreibung
Die Regierungen sind als Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Errichtung und Auflösung der öffentlichen Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie bestimmen für jede Schule in der Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 33 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 26 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
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Stand: 18.12.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht
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