Arbeitsaufnahme; Informationen über Förderungen
Description
Bei den Agenturen für Arbeit gemeldete Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende und Ausbildungssuchende sowie erwerbsfähige Hilfebedürftige können zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung verschiedene finanzielle Hilfen erhalten, soweit dies für ihre berufliche Eingliederung notwendig ist.
Die Leistungen werden auf Antrag als Zuschüsse oder Darlehen u.a. zu den Kosten einer Bewerbung, einer zum Vorstellungsgespräch notwendigen Reise oder eines Umzugs, zur Anschaffung spezieller Arbeitsausrüstungen, als Beihilfen bei Familientrennung sowie zur Überbrückung bis zur ersten Lohn- oder Gehaltszahlung gewährt. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Mittel nicht selbst aufgebracht werden können. Pflichtleistungen anderer öffentlich-rechtlicher Stellen und Leistungen der Arbeitgeber gehen vor. Für finanzielle Leistungen an Arbeitgeber zur Unterstützung der Vermittlung von Arbeitsuchenden und Arbeitslosen und für Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit siehe Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Eingliederungszuschüsse.
§§ 44 ff. Sozialgesetzbuch III, § 16 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II
Agenturen für Arbeit; Jobcenter
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch III
- Legal bases, Bavaria-wide: § 16 Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Remedy
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
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Status: 22.02.2021
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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Agentur für Arbeit Schwandorf Geschäftsstelle Sulzbach-Rosenberg
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