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Eheschließung im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Eheregister

Eine Eheschließung im Ausland kann im deutschen Eheregister nachbeurkundet werden.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Ergänzung: Stadt Würzburg

Für Sie zuständig

Hausanschrift

Schönstedtstr. 5
13357 Berlin

Postanschrift

Schönstedtstr. 5

13357 Berlin

Leistungsdetails

Eine Eheschließung im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung

Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind

  • die Ehegatten selbst
  • sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder

  • Es wird die ausländische Eheurkunde benötigt.
    Über weitere ggf. notwendige Unterlagen berät Sie das zuständige Standesamt gerne.

Ergänzung: Stadt Würzburg

  • Eheschließung im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Eheregister
    Je nach Einzelfall werden unterschiedliche Unterlagen von Ihnen benötigt, die folgende Aufstellung ist somit nicht abschließend. Alle genannten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. • Eheurkunde mit deutscher Übersetzung (soweit es sich nicht um eine mehrsprachige Urkunde handelt) und ggf. mit Apostille, Legalisation oder Urkundenüberprüfung, je nach Ort der Eheschließung • Pässe der Ehegatten • Melde- bzw. Abmeldebescheinigungen des Bürgerbüros als Nachweis der Zuständigkeit der Stadt Würzburg • Jeweils die Geburtsurkunden der Ehegatten ggf. mit deutscher Übersetzung und Apostille, Legalisation oder Urkundenüberprüfung, je nach Herkunftsland • Einbürgerungsurkunden oder sonstige Nachweise des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bereits durch Geburt erworben wurde) bzw. Nachweis über den Status als Staatenloser, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling • Nachweise über alle Namensänderungen zwischen Geburt und heute (z.B. Bescheinigung über namensrechtliche Erklärungen, Angleichungen oder Erklärung nach § 94 BVFG) Wenn einer von Ihnen bereits verheiratet war, zusätzlich: • Eheurkunde der letzten Ehe(n), ggf. mit deutscher Übersetzung • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten, ggf. mit deutscher Übersetzung Sofern Sie bereits vor Ihrer Auslandsheirat verheiratet/verpartnert waren, müssen Sie die Eheschließung/Verpartnerung und Auflösung aller Vorehen/Vorlebenspartnerschaften nachweisen, z. B. durch Vorlage der Eheurkunden/-register bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden/-register und des jeweiligen rechtskräftigen Scheidungsurteils, der Original-Sterbeurkunde etc. Wurden Ihre früheren Ehen außerhalb der EU geschieden, müssen die Scheidungen in Deutschland anerkannt werden. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Oberlandesgericht München stellen.

  • Beurkundung im Eheregister: 55,00 EUR
    Weitere Kosten können je nach Einzelfall anfallen. Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.
  • Eheurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: 12,00 EUR

Ergänzung: Stadt Würzburg

 Beurkundung im Eheregister: 55,00 EUR zuzüglich 30,00 EUR je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist  Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durch das Standesamt: 40,00 EUR  Eheurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: 12,00 EUR  Falls ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand erforderlich ist, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden. Hinzu kommen evtl. Aufwendungen für Portogebühren, notwendige Registereinsichten usw.

  • Eheschließung; Anmeldung
    Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit dieses überprüfen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
  • Eheschließung im In- und Ausland; Vollzug

    Eine Ehe kann grundsätzlich in jedem deutschen Standesamt geschlossen werden. Eine Eheschließung im Ausland wird anerkannt, wenn sie vor dem zuständigen Organ geschlossen wurde.

  • Eheurkunde; Beantragung

    Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Eheregisters eine Eheurkunde ausstellen lassen.

Stand: 10.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration