Sprungmarken

Asylbewerber; Ausländerrechtliche Betreuung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften - BayernPortal

Servicenavigation
A A A

BayernID

Ihr digitales Bürgerkonto

Zur BayernID
Position in der Bayernkarte

Mein Ort: 91249 - Weigendorf Rote X-Schaltfläche zum Aufheben der Ortsauswahl

Geben Sie hier einen anderen Ort oder eine andere PLZ ein.

Platzsparendere Anzeige der "Vor Ort"-Auswahl

Mein Ort: 91249 - Weigendorf

Position in der Bayernkarte

Zur "Vor Ort"-Seite:
91249 - Weigendorf Rote X-Schaltfläche zum Aufheben der Ortsauswahl

Geben Sie hier einen anderen Ort oder eine andere PLZ ein.

Asylbewerber; Ausländerrechtliche Betreuung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften

Die ausländerrechtliche Betreuung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gehört zu den Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden.

Beschreibung

Neu eingereiste Asylbewerber sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung Wohnung zu nehmen. Dauert das Asylverfahren länger, erfolgt nach Wegfall der Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung in der Regel eine Zuweisung in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft.

Die ausländerrechtliche Betreuung von Asylbewerbern in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften bis zur Anerkennung eines Schutzstatus oder bis zur Aufenthaltsbeendigung abgelehnter und vollziehbar zur Ausreise verpflichteter Asylbewerber erfolgt durch die Zentralen Ausländerbehörden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Zentralen Ausländerbehörden Zuständigkeit für Asylbewerber, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, vorübergehend auf die örtlichen Ausländerbehörden übertragen.

Die zentralen Ausländerbehörden sind für alle ausländerrechtlich erforderlichen Maßnahmen zuständig, die je nach Stand des Asylverfahrens anfallen, z.B. für die

  • Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen,
  • Entscheidung über Beschäftigungserlaubnisse,
  • Entscheidung über räumliche Beschränkungen des Aufenthaltes,
  • Einzug von Aufenthaltsgestattungen,
  • Ausstellung und Einzug von Duldungen.

Sie sind ferner zuständig für die

  • Sicherheitsüberprüfungen,
  • Anzeige von Straftaten,
  • Ausschreibung von untergetauchten Personen zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme,
  • Identitätsklärung und Beschaffung von Heimreisedokumenten,
  • Beantragung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft.

Auch der Erlass von Ausweisungsbescheiden bei entsprechender Strafbarkeit des Asylbewerbers ist bereits während des Asylverfahrens möglich.

Formulare

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit: Asylbewerber/Geduldete - Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis/Ausbildungserlaubnis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit: Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz (AsylG) - Gesuch auf Verlängerung

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit: Verlassenserlaubnis - Antrag auf Erteilung

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsgrundlagen

Stand: 25.01.2023

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Für Sie zuständig

 
 

Dieses Video ist auf der Videoplattform YouTube veröffentlicht. Beim Einblenden des Videos wird Ihre IP-Adresse an YouTube übermittelt.

Wenn Sie das Video ansehen möchten, klicken Sie auf Video einblenden.

Wenn Sie möchten, dass YouTube-Videos im BayernPortal künftig automatisch eingeblendet bzw. geladen werden, klicken Sie auf Videos immer einblenden.

Mehr Informationen und eine Möglichkeit das automatische Einblenden / Laden der YouTube-Videos im BayernPortal zu deaktivieren, finden Sie unter Datenschutz.