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Stasi-Unterlagen; Beantragung eines Zugangs für Privatperson

Wenn Sie wissen möchten, ob in den Stasi-Unterlagen Informationen zu Ihrer Person enthalten sind, können Sie Akteneinsicht beantragen.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Stasi-Unterlagen-Archiv

Hausanschrift

Karl-Liebknecht-Straße 31/33
10178 Berlin

Postanschrift

Karl-Liebknecht-Straße 31/33

10178 Berlin

Telefon

+49 30 18665-0

Leistungsdetails

Den Zugang zu den Stasi-Unterlagen beantragen Sie beim Bundesarchiv – Stasi-Unterlagen-Archiv. Sie können Auskunft, Akteneinsicht sowie die Herausgabe von Duplikaten beantragen.

Zugang zu Informationen zur eigenen Person:
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) unterscheidet Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zu Betroffenen, Dritten, Begünstigten und Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes. Diese Unterscheidung hat Bedeutung für die Reichweite des Zugangsrechtes und die Gebührenpflicht.


Betroffene sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung und Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat.

Mitarbeitende des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Begünstigte sind zum einen Personen, die vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert oder bei der Strafverfolgung geschont worden sind. Zum anderen handelt es sich um Personen, die mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorbereitet oder begangen haben.

Dritte sind sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat, ohne dass diese zielgerichtet erhoben und in einer eigens zu den betreffenden Personen angelegten Akte gespeichert wurden.

Als betroffene Person haben Sie das Recht, alle in den vorhandenen und erschlossenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ("Stasi") enthaltenen Informationen zu Ihrer Person einzusehen. Enthalten die Unterlagen Decknamen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über Sie gesammelt oder verwertet haben, dann können Sie die Namen dieser Personen erfahren. Dazu können Sie nach der Akteneinsicht einen Antrag auf Entschlüsselung der Decknamen stellen.

Ehemalige Mitarbeitende sowie Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes haben eingeschränkte Zugangsrechte. Als solche können Sie die Informationen einsehen, die in den von der Stasi zu Ihrer Person geführten Unterlagen enthalten sind. Einsicht in von Ihnen gefertigte Berichte erhalten Sie dagegen grundsätzlich nicht.

Informationen zu Ihrer Person können sich auch in Unterlagen befinden, die der Staatssicherheitsdienst zu anderen Personen angelegt hat. Sie selbst gelten dann als Dritte oder Dritter und können als solche oder solcher erweiternd Zugang zu den Unterlagen beantragen. Dafür sind entsprechende Angaben erforderlich, die das Auffinden der Informationen ermöglichen. In diesem Fall beraten Sie die Beschäftigten der Behörde gern.

Zugang zu Informationen zu anderen Personen:
Der Zugang zu Informationen, die andere Personen betreffen, ist grundsätzlich nicht zulässig.
Für nahe Angehörige von Vermissten oder Verstorbenen gelten jedoch Ausnahmeregelungen. Als nahe Angehörige oder naher Angehöriger können Sie Akteneinsicht erhalten, soweit Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das in Zusammenhang mit dem Aufarbeitungszweck des Stasi-Unterlagen-Gesetzes steht. Ein solches ist beispielsweise gegeben, wenn der Antrag die Rehabilitierung, den Schutz des Persönlichkeitsrechts oder die Aufklärung des Schicksals der vermissten oder verstorbenen Person zum Gegenstand hat.
Einen Antrag zu einem oder einer vermissten oder verstorbenen nahen Angehörigen müssen Sie deshalb entsprechend begründen.
 
Lassen Sie sich beim Stasi-Unterlagen-Archiv beraten, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen gegeben sind.

Den Zugang zu den Stasi-Unterlagen erhalten Sie in Form

  • der schriftlichen Auskunft,
  • der Akteneinsicht oder
  • der Herausgabe von Duplikaten.

Den Antrag auf Zugang zu den Stasi-Unterlagen müssen Sie schriftlich oder online stellen. 

Hinweis:
Noch immer werden Stasi-Unterlagen erschlossen und nutzbar gemacht. Nach einer Akteneinsicht oder wenn beim ersten Antrag zunächst keine Unterlagen auffindbar waren, kann deshalb ein Wiederholungsantrag nach einigen Jahren zu neuen Ergebnissen führen.

Zugang zu Informationen zur eigenen Person: keine rechtlichen Voraussetzungen
Zugang für nahe Angehörige einer vermissten oder verstorbenen Person:

  • Sie sind Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Kind (auch adoptiert), Enkelkind, Eltern, sowie in Einzelfällen leibliche Eltern adoptierter Kinder oder Geschwister der vermissten oder verstorbenen Person und
  • können ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das im Zusammenhang mit dem Aufarbeitungszweck des Stasi-Unterlagen-Gesetzes steht.
  • Sie sind verwandt bis zum dritten Grad (Großeltern, Onkel, Tante, Neffe, Nichte oder Urenkel der vermissten oder verstorbenen Person) und können glaubhaft machen, dass keine näheren Verwandten vorhanden sind.
  • Eine Antragstellung ist möglich zum Zweck der Rehabilitierung, des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Aufklärung des Schicksals einer vermissten oder verstorbenen Person.

Im Rahmen des geltend gemachten berechtigten Interesses beziehungsweise zulässigen Antragszwecks erhalten Sie Zugang zu den Akten, soweit dadurch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden.

Zugang kann nicht gewährt werden, wenn die vermisste oder verstorbene Person eine entsprechende Verfügung hinterlassen hat oder sich der entgegenstehende Wille der betreffenden Person aus anderen Umständen eindeutig ergibt.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Zugang zu Informationen zur eigenen Person:

    • Identitätsbestätigung (nicht älter als 1 Jahr)
      Als Bestätigung gilt entweder
      • eine Auskunft aus dem Melderegister, die nur Antragstellende von der Meldebehörde erhalten
      • eine Bescheinigung der Meldebehörde, die nur Antragstellenden erteilt wird
      • eine amtlich oder notariell beglaubigte Kopie eines gültigen Personaldokuments oder
      • eine behördliche oder notarielle Bestätigung der Identität auf dem Antragsvordruck
    • bei persönlicher Antragstellung in einer Dienststelle des Stasi-Unterlagen-Archivs: gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei Antragstellung online: Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion

    Zugang als nahe angehörige Person einer vermissten oder verstorbenen Person:

    • Nachweis, dass die betreffende Person vermisst oder verstorben ist (zum Beispiel Kopie der Vermisstenanzeige oder der Sterbeurkunde)
    • Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis (zum Beispiel Kopien von Personenstandsurkunden), bei nahen Angehörigen bis zum dritten Grad außerdem Nachweise, dass keine näheren Angehörigen mehr vorhanden sind
    • Angaben zum Zweck beziehungsweise zum berechtigten Interesse, zu dem der Zugang zu den Unterlagen begehrt wird

    Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls beim Stasi-Unterlagen-Archiv beraten, ob beziehungsweise welche weiteren Nachweise Sie in Ihrem konkreten Fall einreichen müssen.

Den Zugang zu den Stasi-Unterlagen für Privatpersonen müssen Sie beim Stasi-Unterlagen-Archiv beantragen:

Schriftlicher Antrag:

  • Das Antragsformular erhalten Sie bei allen Dienststellen des Stasi-Unterlagen-Archivs, auf Anfrage kann es Ihnen per Post übersendet werden. Außerdem steht Ihnen das Antragsformular auf der Internetseite des Stasi-Unterlagen-Archivs zum Herunterladen und Ausdrucken zur Verfügung.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an das Stasi-Unterlagen-Archiv.
  • Es genügt ein formloser schriftlicher, von Ihnen persönlich unterschriebener Antrag. Wir empfehlen, das vom Stasi-Unterlagen-Archiv bereitgestellte Antragsformular zu verwenden, mit dem alle für die Bearbeitung relevanten Daten erfasst werden können.

Onlineantrag:

  • Füllen Sie den Antrag auf der Internetseite des Bundes (Bundesportal) vollständig aus und
  • laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Beim OnlineVerfahren werden die für die Authentifizierung erforderlichen Daten direkt über die OnlineAusweisfunktion aus dem Personalausweis ausgelesen.
  • Sie benötigen dafür ein Kartenlesegerät oder ein geeignetes Smartphone zum Auslesen des Ausweisdokumentes.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Ergeben die Karteirecherchen keine Erfassung zu Ihnen oder der vermissten oder verstorbenen Person, dann erhalten Sie eine entsprechende Auskunft. Die Bearbeitung Ihres Antrages ist damit abgeschlossen.
  • Sofern Sie mit Ihren Personalien in den Karteien des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) erfasst, weitere Unterlagen aber nicht vorhanden sind, übersenden wir Ihnen eine abschließende Auskunft mit Kopien der Karteikarten.
  • Finden sich in den Karteien Hinweise auf die Existenz weiterer Unterlagen, wird die Recherche in den Archiven des StasiUnterlagen-Archivs fortgesetzt. Sie erhalten dann einen entsprechenden Zwischenbescheid mit dem Hinweis, dass Sie mit einer Wartezeit rechnen müssen.
  • Nach der Prüfung werden alle zu Ihrem Antrag vorhandenen Unterlagen zur Akteneinsicht vorbereitet. Da sich Ihr Recht auf Akteneinsicht nur auf Informationen bezieht, die Sie selbst betreffen, werden gegebenenfalls Textpassagen geschwärzt oder abgedeckt. Das betrifft jedoch nicht die Namen beziehungsweise Decknamen von hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes, diese bleiben erkennbar.
  • Nach Abschluss der Vorbereitungsarbeiten werden Sie zur persönlichen Akteneinsicht in eine Dienststelle des StasiUnterlagen-Archivs Ihrer Wahl eingeladen. Vor und nach der Akteneinsicht stehen Ihnen Beschäftigte der Behörde für Gespräche und Fragen zur Verfügung.
  • Bei geringeren Aktenumfängen, oder wenn Sie dies ausdrücklich beantragt haben, werden Ihnen anstelle einer Akteneinsicht die Unterlagen und gegebenenfalls Erläuterungen dazu per Post zugesandt.

Darüber hinaus können die Unterlagen nach Beantragung auch online über eine Herausgabeplattform des Stasi-Unterlagen-Archivs zum Download zur Verfügung gestellt werden.

Für Betroffene, Dritte oder nahe Angehörige vermisster oder verstorbener Personen:

  • Gebühr für schriftliche Auskünfte, Einsichtnahme sowie die Herausgabe von Duplikaten: keine
  • Auslagen für die Herausgabe von Duplikaten von Papiervorlagen oder verfilmten Akten: je nach Größe und Art der Kopie 0,03 EUR bis 0,08 EUR
    • die Bereitstellung dieser Daten über die Herausgabeplattform ist auslagenfrei
  • Herstellung und Herausgabe von Duplikaten sonstiger Informationsträger (zum Beispiel Bild- und Tonaufzeichnungen, Filme, Karten, Pläne): in voller Höhe (auch bei Bereitstellung über die Herausgabeplattform)

Für ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes:

  • Gebühr für erste schriftliche Auskünfte, Einsichtnahme oder Herausgabe von Duplikaten: 76,69 EUR;
    • Folgeleistungen: 5,11 EUR (Herausgabe von Duplikaten) oder 20,45 EUR (Auskunft nach vorangegangener Einsichtnahme, Einsicht nach vorangegangener Auskunft)
  • Auslagen für die Herausgabe von Duplikaten von Papiervorlagen oder verfilmten Akten: je nach Größe und Art der Kopie 0,10 EUR bis 0,18 EUR
    • die Bereitstellung dieser Daten über die Herausgabeplattform ist auslagenfrei
  • Herstellung und Herausgabe von Duplikaten sonstiger Informationsträger (zum Beispiel Bild- und Tonaufzeichnungen, Filme, Karten, Pläne): in voller Höhe (auch bei Bereitstellung über die Herausgabeplattform)

Einzelheiten entnehmen Sie der Besonderen Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
(Besondere Gebührenverordnung BKM – BKMBGebV) mit Gebühren- und Auslagenverzeichnis auf der Internetseite des Stasi-Unterlagen-Archivs.

Es gibt keine Frist.

  • für die Bearbeitung des Antrags: erste Auskunft darüber, ob Hinweise auf Unterlagen vorhanden sind: innerhalb von 3 bis 6 Monaten
  • sofern Hinweise auf Unterlagen vorhanden sind: bis zur abschließenden Auskunft, Akteneinsicht oder Kopien Übersendung bis zu 2 Jahren

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 04.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien