Gemeinde- und Landkreiswahlen; Wahlprüfung
Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen sowie das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis werden geprüft.
Description
Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft beim Vollzug des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen sowie das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (Art. 50 Abs. 1 GLKrWG).
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Wahlprüfung ist gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden das Landratsamt, gegenüber den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen die Regierung.
Prerequisites
Procedure
Stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, dass Wahlvorschriften verletzt worden sind, und ist es möglich, dass es dadurch zu einer unrichtigen Sitzverteilung oder Ämterverteilung gekommen ist, kann sie das Wahlergebnis berichtigen. Ist eine Berichtigung nicht möglich, hat sie die Wahl für ungültig zu erklären.
Deadlines
Fees
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: Art. 50 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (GLKrWG)
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Status: 28.05.2020
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