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Artenschutzrecht; Informationen zum Vollzug

Viele Tier- und Pflanzenarten sind stark gefährdet. Deshalb regeln völkerrechtliche Verträge, EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht den Handel mit gefährdeten Arten. Sie schützen aber auch vor Zugriffen auf diese Arten und ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Um den weiteren Artenrückgang zu bekämpfen, wurde international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt. Verboten sind danach - je nach Schutzstatus - grundsätzlich vor allem der Zugriff (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, bestimmte Störungen) auf Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung. 

Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z. B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die verbotenen Handlungen jedoch ausnahmsweise zulässig oder können auf Antrag ausnahmsweise zugelassen werden (insbesondere für Forschungszwecke).

Eine Ausnahme oder Befreiung brauchen Sie daher zum Beispiel, wenn Sie von den Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes für

  • besonders geschützte Tierarten (z. B. Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer)
  • besonders geschützte Pflanzenarten (z. B. bestimmte Orchideen, Arnika)

abweichen wollen.

Grundsätzlich lassen die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten zu.

Ergänzung: Stadt Erlangen

In §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird nicht nur der Umgang mit exotischen Tierarten im Rahmen des Washingtoner Artenschutzabkommens geregelt, sondern auch der besondere und strenge Schutz bestimmter heimischer Tierarten.

Besonders bzw. streng geschützte Tiere sind beispielsweise alle europäischen Vogel- und Fledermausarten, aber auch Zauneidechsen und etliche andere Tierarten gehören dazu. Auf WISIA können Sie sich darüber informieren, ob das auf Ihrem Grundstück lebende Tier dem besonderen Artenschutz unterliegt (evtl. Eingabe des lateinischen Namens notwendig).

Im städtischen Bereich kann es insbesondere im Zuge von Bauvorhaben, Haussanierungen und Baumfällungen zu Konflikten mit dem besonderen Artenschutz kommen.

Konfliktpotential „Gebäudebrüter“

Bei Hausabriss und Haussanierungen kann es insbesondere mit den sogenannten Gebäudebrütern (Mauersegler, Mehl- und Rauchschwalbe, Haussperling, Hausrotschwanz, Turm- und Wanderfalke, Dohlen, Storch, Fledermäuse) zu Konflikten kommen.
Mauersegler und Haussperlinge nutzen kleine, unscheinbare Öffnungen unter dem Dach für ihre Jungenaufzucht, aber auch Spechtlöcher in der Fassade werden unter Umständen für ihre Brut genutzt. Da Mauersegler jedes Jahr an den gleichen Nistplatz zurückkehren, sind diese Nistplätze ganzjährig geschützt und dürfen nicht verschlossen werden.

Mehlschwalben

Die Vögel bauen kunstvolle Lehmnester unter Dachvorsprüngen an die Hausfassade, während ihre Verwandten, die Rauchschwalben, hauptsächlich in Ställen oder auch in Tiefgaragen und vereinzelt in Hauseingängen in der Stadt zu finden sind. Da beide Schwalbenarten jedes Jahr zu ihrem Nest zurückkehren, ist ein Abschlagen oder eine anderweitige Zerstörung der Nester ganzjährig verboten.

Fledermäuse

Fledermäuse sind streng geschützt und gehören genau wie Mauersegler zu den oftmals unbemerkten, heimlichen Mitbewohnern im Haus. Je nach Art suchen sie Unterschlupf hinter Fensterläden, in Jalousiekästen, in Dachböden oder anderen Spalten am Gebäude. Da auch Fledermäuse ihre Quartiere regelmäßig nutzen, sind diese ebenfalls ganzjährig geschützt.

Dohle, Turm- und Wanderfalke

Mit Dohle, Turm- und Wanderfalke haben die wenigsten Hauseigentümer zu tun, da diese für ihre Brut hohe Türme nutzen, beispielsweise Kirchtürme. Auch diese Vögel kehren jedes Jahr zu ihrem Nistplatz zurück. Deshalb ist es ganzjährig verboten diesen zu zerstören oder zu verschließen – auch nicht um Tauben fern zu halten. Wichtig: Auch die Rupfplätze gehören in diesem Fall mit zur Lebensstätte und müssen erhalten werden.

Um das Konfliktpotential zu verringern, einen reibungslosen Ablauf der Baumaßnahme zu gewährleisten sowie einen Baustopp zu vermeiden, empfiehlt es sich frühzeitig an den Artenschutz zu denken und Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde, Amt für Umweltschutz und Energiefragen der Stadt Erlangen, aufzunehmen.

Konfliktpotential „Baumfällung“

Neben dem besonderen Artenschutz nach §44 BNatSchG ist bei Baumfällungen auch der allgemeine Artenschutz nach §39 BNatSchG zu beachten. Insbesondere außerhalb von gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Wäldern ist es nach §39 Abs. 5 S.1 Nr. 3 BNatSchG zwischen 1. März und 30. September verboten Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder zu fällen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte.

Egal zu welcher Jahreszeit eine Fällung durchgeführt wird, der besondere Artenschutz nach §44 BNatSchG ist immer zu beachten.

Sobald sich ein besetztes Vogelnest mit Eiern und/oder Jungvögeln im Gehölz befindet, muss die Vogelbrut
abgewartet werden, auch wenn die Baumfällung durch die Baumschutzverordnung bereits genehmigt wurde
und sich der Baum in einem Hausgarten (gärtnerisch genutzte Grundfläche) befindet.

Baumhöhlen und –spalten stellen zu jeder Jahreszeit ein potentielles Fledermausquartier dar und müssen
vor Fällung oder Schnittarbeiten kontrolliert werden. Mulmhöhlen können zudem besonders und streng
geschützte Käferarten wie den Eremit oder verschiedene Rosenkäferarten beherbergen. Hier können
spezialisierte Gutachter und die Fledermauskoordinationsstelle Nordbayern weiter helfen.

Bienen, Wespen, Hornissen & Co

Hornissen als auch alle Wildbienenarten sind durch den besonderen Artenschutz nach §44 BNatSchG geschützt.

Viele Wildbienenarten gehen seit Jahren in ihrem Bestand stark zurück. Da sie nur ein sehr geringes Aggressionspotential aufweisen und zudem nur einen winzigen Stachel besitzen, der meist nicht einmal durch die menschliche Haut kommt, kann mit diesen nützlichen Bestäubern gut zusammen gelebt werden.

Manche Arten treten im Frühjahr an besonnten, sandigen Stellen, z.B. am Rutschenhügel auf dem Spielplatz, massenhaft auf. Bitte Ruhe bewahren und diesen Bereich während ihrer Aktivität meiden. Diese Bienen bilden keinen Staat sondern jede für sich legt dort eine Röhre an, in die sie ihre Eier hinein legt. Dies dauert im Normalfall nur wenige Tage, dann verschwinden die Bienen wieder. Diese frühen Bienen sind für die Natur sehr wichtig, denn sie sind unsere frühesten, bestäubenden Insekten im Jahr.

Auch Hornissen sind artenschutzrechtlich geschützt. Ihre Nester dürfen ohne Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde, Amt für Umweltschutz und Energiefragen der Stadt Erlangen, nicht entfernt werden. Um sicher zu stellen, dass nicht versehentlich ein Hornissennest entfernt wird, ist vor jeglicher Wespennestentfernung Rücksprache mit dem Umweltamt zu halten.

Ihren Antrag können Sie mit einem formlosen Schreiben an den unten genannten Ansprechpartner richten. Die Antragstellung ist auch per E-Mail möglich.

Für Biber und Hornissen sind die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Sie stellen darüber hinaus z. B. Bescheinigungen für den Handel mit EU-rechtlich geschützten Arten aus oder nehmen Haltungsanzeigen für besonders geschützte Tiere nach der Bundesartenschutzverordnung entgegen.

Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 21.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz