Anrechnungszeiten; Informationen
Beschreibung
Bestimmte Zeiten ohne Beitragszahlungen (Beitragszeiten) können zum Ausgleich von Nachteilen bei der Rentenberechnung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Dies gilt in der Regel aber nur, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Anrechnungszeiten können über die Gesamtleistungsbewertung die Rentenhöhe beeinflussen; Sie zählen aber - von Ausnahmen abgesehen - nicht mit bei der Erfüllung der Wartezeit (Wartezeiten)
Die wichtigsten Anrechnungszeittatbestände sind:
- Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und Rehabilitation,
- Schwangerschaft und Mutterschutzfristen,
- Arbeitslosigkeit sowie
- Schulbesuch und Studium.
§§ 58, 71-74, 252, 252a, 253, 263, 263a Sozialgesetzbuch VI
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 58 Sozialgesetzbuch VI
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 71 - 74 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 252 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 252 a Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 253 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 263 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Weiterführende Links
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Stand: 28.02.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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