Amtshaftung; Haftpflicht-Schadenanzeige für staatliche Schulen
Schäden, die eine Lehrkraft in Ausübung ihres Dienstes einem Dritten beibringt, sind vom Dienstherrn/Arbeitgeber zu regulieren. Die Regierungen sind für alle staatlichen Schulen in ihrem Regierungsbezirk zuständig.
Beschreibung
Wenn eine Lehrkraft in Ausübung ihres Dienstes oder ihrer Arbeitsleistung einen Schaden produziert, tritt ihr Dienstherr bzw. Arbeitgeber dafür ein. Es kann sich um materielle oder immaterielle Schäden handeln.
Einbezogen sind auch alle Tätigkeiten einer Person, die keine Lehrkraft ist, sondern als sogenannte "Verwaltungshelfer" eine hoheitliche Tätigkeit aus dem Bereich Schule leistet.
Die Regierungen sind zuständig für alle staatlichen Schulen in ihrem Regierungsbezirk, ungeachtet der Schulart, d. h. es sind auch Schularten umfasst, die fachlich und hierarchisch sonst nicht den Regierungen zugeordnet sind wie Realschulen, Gymnasien, Fach- und Berufsoberschulen.
Verfahrensablauf
Die Haftpflicht-Schadenanzeige ist durch die/den staatlichen Bedienstete/n zu erstatten, aus deren/dessen Verantwortungsbereich der Anspruch hergeleitet wird (nicht durch z. B. die/den Geschädigten).
Die Schadenanzeige ist bei der Schulleitung einzureichen.
Die Schulleitung übermittelt die Schadenanzeige unverzüglich an die Regierung. Bei Grund- und Mittelschulen erfolgt die Vorlage über das Staatliche Schulamt.
Fristen
Die Frist beträgt drei Jahre ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.
Bearbeitungsdauer
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis zum Schadenshergang
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis zur Schadenshöhe
Formulare
-
Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Ortsauswahl eingetragen, bayernweit:
Haftpflicht-Schadenanzeige für staatliche Schulen
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 34 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Rechtsbehelf
Klage zum Landgericht
Stand: 27.02.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Für Sie zuständig
-
Regierung der Oberpfalz - Z 3 - Haushalt, Prozessvertretung
Telefon
+49 941 5680-0
Telefax
+49 941 5680-1199
Sicheres Kontaktformular
E-Mail
Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.