Gewalttaten; Informationen für Opfer
Beschreibung
Personen, die durch einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff auf ihre Person oder mittelbar durch einen solchen Angriff auf einen Dritten einen Gesundheitsschaden erleiden, erwerben einen Anspruch auf Entschädigung. Stirbt ein Verletzter an den Folgen der Gewalttat, haben auch seine Hinterbliebenen einen Anspruch. Einem tätlichen Angriff stehen Straftaten gleich, die durch Gift oder gemeingefährliche Mittel (z. B. in verbrecherischer Absicht herbeigeführte Überschwemmungen, Brandstiftungen oder Seuchen) verübt werden.
Keine Ansprüche auf Entschädigung entstehen, wenn die Verletzung fahrlässig herbeigeführt wurde, der Verletzte die Schädigung selbst verursacht hat und bei Folgen von Straßenverkehrsdelikten.
Art und Höhe der Leistungen entsprechen den Hilfen für Kriegsopfer.
Opfern von Gewalttaten steht darüber hinaus ein Anspruch auf psychotherapeutische Betreuung in einer sogenannten Traumaambulanz zu.
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten – OEG, §§ 31 – 37, 138 Absatz 7 SGB XIV i.V.m. Art. 60 Absatz 5 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - OEG
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 31 - 37 Sozialgesetzbug XIV (SGB XIV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 138 Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV)
Rechtsbehelf
Gewaltopferversorgung: Widerspruch, sozialgerichtliche Klage; Gewaltopferfürsorge: (fakultatives) Widerspruchsverfahren
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Stand: 28.04.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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