Beitragszuschuss für Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung; Informationen
Description
In der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten freiwillig versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Er beträgt die Hälfte des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags.
Einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber erhalten auch versicherungsfreie Beschäftigte, die privat versichert sind und für sich und ihre Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
§ 257 Sozialgesetzbuch V
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 257 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
Related issues
Status: 12.02.2021
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Responsible for you
-
Arbeitgeber
General overview of procedures
Alphabetical and hierarchical overview of all procedures.