Rentenantrag in der Kriegsopferversorgung; Informationen
Description
Renten aus der Kriegsopferversorgung (Kriegsopferrenten) werden nur auf Antrag gewährt.
Die Beschädigtenversorgung beginnt in der Regel mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Besonderheiten gelten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird, der Beschädigte an der Antragstellung verhindert war oder nachträglich eine höhere Leistung beantragt wird. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten; wird jedoch der Erstantrag von Hinterbliebenen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Beschädigten gestellt, beginnt die Versorgung frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.
Siehe auch Antragstellung auf Sozialleistungen
§§ 1, 60, 61 Bundesversorgungsgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales - VersorgungsamtLegal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 1 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 60 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 61 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Related links
Related issues
Status: 12.02.2021
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Responsible for you
-
Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken
Phone
+49 (0)931 4107-01
Fax
+49 (0)931 4107-222
Secure request form
General overview of procedures
Alphabetical and hierarchical overview of all procedures.