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Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte; Beantragung der Anerkennung von Herstellern und Importeuren

Die Regierungen sind zuständig für die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr

Leistungsdetails

Die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allgemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte obliegt der zuständigen Regierung.

Die für Sie zuständige Regierung wird angezeigt, wenn Sie bei „Vor Ort“ einen Ort eingeben.

Die Anerkennung kann erteilt werden

  • zur Vornahme der Prüfungen durch den Antragsteller selbst,
  • für Kontrollgerätehersteller auch zur Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die die Prüfungen vornehmen.

Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung befugten Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Fahreignungsregister sind jeweils vorzulegen.

Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die Anforderungen der Anlage XVIIId, ausgenommen Nummer 2.2 StVZO, erfüllt und über mindestens eine Prüfstelle nach Anlage XVIIIb StVZO verfügt.

Die Anerkennung kostet nach aktuellem Kostenrahmen zwischen EURO 56,20 und EURO 225,00. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Aufwand. In der Gebühr sind Kosten für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Fahreignungsregister; Eigenauskunft über Punktestand nicht enthalten. Informationen dazu erhalten Sie, wenn Sie oben unter Punkt 6 auf die jeweilige Beschreibung klicken.

Bezahlung

Bankverbindung und Zahlungsempfänger sind auf der Kostenrechnung angegeben, die Sie mit der Anerkennung erhalten. Sie können mit ePay Startseite | ePayBayern - Zentrale Bezahlseite online bezahlen.

keine

Die zuständige Regierung entscheidet innerhalb von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal verlängert werden.

Die Anerkennung gilt nicht automatisch als erteilt, wenn die Behörde nach Ablauf der Frist nicht geantwortet hat.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle steht Ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen. Das heißt: Sie können gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen.

Nähere Informationen und wichtige Hinweise, vor allem in Bezug auf Fristen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids.

Stand: 03.08.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr