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Künstlersozialversicherung; Erhalt eines Ruhensbescheids bei Nichtzahlung der Beiträge

Wenn Sie Ihre Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht regelmäßig leisten, müssen Sie Ihre ärztlichen Behandlungen selbst bezahlen.

Für Sie zuständig

Künstlersozialkasse

Hausanschrift

Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven

Postanschrift

26380 Wilhelmshaven

Leistungsdetails

Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – also die Sozialversicherungsbeiträge – pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.

Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

Die Leistungen der gesetzlichen Kranken und -Pflegeversicherung ruhen, wenn  

  • Sie aktuell über die KSK gesetzlich kranken- oder pflegeversichert sind,
  • Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2 Monate nicht gezahlt haben und
  • Sie 2 Wochen nach Ankündigung des Ruhens durch Mahnung immer noch mindestens einen Beitragsrückstand in Höhe eines Monatsbeitrags haben.

  • Erforderliche Unterlage/n

     Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.

Die KSK prüft täglich, ob Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig und pünktlich zahlen.

  • Wenn Sie Ihre Beiträge nicht vollständig und pünktlich zahlen, mahnt Sie die KSK schriftlich an.
  • Wenn Sie die Beiträge weiterhin nicht vollständig zahlen, prüft die KSK die Höhe des Beitragsrückstands in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gesondert.
  • Wenn nach einer weiteren Mahnung, der sogenannten Ruhensmahnung, weiterhin Beiträge ausstehen, erhalten Sie einen Bescheid in dem das Ruhen der Leistungen festgestellt wird.
  • Die KSK prüft weiterhin Ihre Beitragszahlungen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen wieder Ihre ärztlichen Behandlungen, sobald Sie
    • den Beitragsrückstand sowie
    • darauf entfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge ausgleichen.

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.

Die Zahlungseingänge werden täglich geprüft.

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
Stand: 29.08.2022
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales