Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Informationen
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In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet sind oder nach den gesetzlichen Vorschriften als entrichtet gelten, Beitragszeiten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
Über die Anrechnung für die Erfüllung der Wartezeit und bei der Rentenberechnung entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger.
Siehe auch Rentenrechtliche Zeiten
§ 55 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Rentenversicherungsträger
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 55 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
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Status: 12.02.2021
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