Gesetzliche Unfallversicherung; Beantragung der Rente
Description
In der Unfallversicherung werden Verletztenrenten und Renten für Hinterbliebene ohne Antrag, also von Amts wegen gewährt. Die Verletztenrente beginnt grundsätzlich mit dem Tage nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung. Sie beginnt mit dem Tage nach dem Arbeitsunfall, wenn der Verletzte nicht arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht bezogen hat.
Siehe auch Antragstellung auf Sozialleistungen
§ 56 Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche UnfallversicherungsträgerLegal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 56 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
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Status: 30.12.2020
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Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
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