Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
In Deutschland besteht an allen Sonntagen und an bestimmten Feiertagen ein Fahrverbot für Lkw mit einer Gesamtmasse über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger. Bestimmte Transporte, wie z. B. solche von leichtverderblichem Obst und Gemüse oder frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen für andere, dringende Transporte erteilen.
Description
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 30 Abs. 3, dass an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren dürfen. Die Feiertage sind in § 30 Abs. 4 StVO festgelegt.
Das Fahrverbot gilt damit sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t als auch für jede Kombination aus einem Anhänger und einem Lkw, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben. Das Fahrverbot gilt jedoch nicht für privaten Lkw-Verkehr, der keinem gewerblichen Zweck dient.
Das Fahrverbot an Sonn- Feiertagen wurde bereits im Jahre 1956 eingeführt. Hauptgründe waren der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und das Freihalten des Straßennetzes vom schweren Lkw-Verkehr zugunsten des Pkw-Verkehrs zur Ermöglichung eines verstärkten Ausflugsverkehrs an Sonn- und Feiertagen und als Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit an diesen Tagen.
Bestimmte Transporte, wie z. B. solche von leichtverderblichem Obst und Gemüse oder frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen sind gesetzlich von dem Verbot ausgenommen. Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen für andere, dringende Transporte erteilen.
Ferienreiseverbot
Zum Schutz des Ferienreiseverkehrs besteht über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hinaus ein Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Dieses Fahrverbot gilt für die selben, bereits oben benannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, auf allen in der Verordnung genannten Autobahnen und Bundesstraßen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".
Prerequisites
Solche Ausnahmegenehmigungen dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. Betriebswirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein können Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen nicht rechtfertigen.
Deadlines
Required documents
- Required document, Bavaria-wide: Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde
- Required document, Bavaria-wide: Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung durch die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK)
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Required document, Bavaria-wide:
Fahrzeugpapiere
Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Fahrzeuge, für die eine Ausnahme beantragt wird
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Required document, Bavaria-wide:
sonstige Unterlagen
im Einzelfall: Aufträge, Frachtpapiere
Fees
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
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Legal bases, Bavaria-wide:
§ 46 Abs. 1 Nr. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- Legal bases, Bavaria-wide: Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 1 und 4 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
Remedy
Verwaltungsgerichtliche Klage
Related issues
Status: 24.08.2020
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