Bundestagswahl; Einreichung einer Beteiligungsanzeige
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen vorher ihre Beteiligung an der Bundestagswahl beim Bundeswahlleiter anzeigen. Der Bundeswahlausschuss muss ihr Beteiligungsrecht feststellen.
Beschreibung
Alle Parteien, die nicht bereits im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge mit mindestens fünf Abgeordneten ununterbrochen vertreten sind, müssen eine Beteiligungsanzeige einreichen, wenn sie an der Wahl teilnehmen wollen.
In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will.
Voraussetzungen
Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
Verfahrensablauf
Der Bundeswahlleiter prüft die Beteiligungsanzeige unverzüglich nach Eingang. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen.
Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
- welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
- welche Vereinigungen für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Feststellung wird vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt geben. Sie wird öffentlich bekannt gemacht.
Fristen
Die Beteiligung an der Wahl muss spätestens am 97. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr beim Bundeswahlleiter schriftlich angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: schriftliche Satzung
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: schriftliches Programm der Partei
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 18 Absatz 2 bis 4a Bundeswahlgesetz (BWG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 33 Bundeswahlordnung (BWO)
Rechtsbehelf
Gegen eine Feststellung, die eine Partei oder Vereinigung an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
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Stand: 09.07.2021
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