Einkommenssteuer; Informationen zum Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen.
Beschreibung
Bei der Einkommensteuer wird dieser Freibetrag nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Betreuungsbedarfs nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet.
Ausführlichere Erläuterungen zum Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf finden Sie in der Broschüre ''Steuertipps für Familien'', die bei den Finanzämtern erhältlich ist oder beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Anschrift und E-mail-Adresse: siehe Links), angefordert werden kann. Die Broschüre steht auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe Links) zur Verfügung.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 31 Einkommensteuergesetz (EStG)
Familienleistungsausgleich
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 32 Einkommensteuergesetz (EStG)
Kinder, Freibeträge für Kinder
Rechtsbehelf
Einspruch
Weiterführende Links
Stand: 06.12.2021
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Für Sie zuständig
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Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.