Wasserversorgung; Sicherstellung
Die öffentliche Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser erfolgt durch die Kommunen oder Zweckverbände (Wasserversorgungsunternehmen).
Description
Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz) und ist in Bayern eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis.
Die Kommunen und Zweckverbände regeln über Satzungen den Umgriff ihres Versorgungsgebietes sowie die Höhe der Wasserversorgungsbeiträge und -gebühren. In den Versorgungsgebieten besteht i.d.R. ein Anschluss- und Benutzungszwang.
Haben Sie Fragen zum Wasseranschluss (z. B. Grundstücksanschluss, Gartenanschluss), zu Beiträgen und Gebühren oder zur Qualität Ihres Trinkwassers, so wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde oder Ihre Stadt.
In Fachfragen der Trinkwasserhygiene wenden Sie sich bitte an die Gesundheitsabteilung Ihres Landratsamtes.
Weiterführende Informationen finden Sie außerdem unter "Verwandte Themen".
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: § 50 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Legal bases, Bavaria-wide: Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Legal bases, Bavaria-wide: Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, Abschnitt Gemeindehoheit Art. 23-28
Related issues
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- Wasserversorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
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Status: 09.04.2020
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