Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz) und ist in Bayern eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis (Art. 57 Abs. 2 Gemeindeordnung).
Die Kommunen und Zweckverbände regeln über Satzungen den Umgriff ihres Versorgungsgebietes sowie die Höhe der Wasserversorgungsbeiträge und -gebühren. In den Versorgungsgebieten besteht i.d.R. ein Anschluss- und Benutzungszwang.
Haben Sie Fragen zum Wasseranschluss (z. B. Grundstücksanschluss, Gartenanschluss), zu Beiträgen und Gebühren oder zur Qualität Ihres Trinkwassers, so wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde oder Ihre Stadt.
In Fachfragen der Trinkwasserhygiene wenden Sie sich bitte an die Gesundheitsabteilung Ihres Landratsamtes.
Weiterführende Informationen finden Sie außerdem unter "Verwandte Themen".
Das Versorgungsgebiet des Wasserwerkes der Stadtwerke Wasserburg a. Inn umfasst im Großen und Ganzen die Ortsteile Altstadt, Burgerfeld, Kellerberg mit Weikertsham und Neudeck, Burgau mit Gabersee und Reitmehring mit Staudham. Innerhalb der Stadtgrenze werden aber nicht alle Anwesen vom städtischen Wasserwerk versorgt, z.B. werden die Ortsbereiche Attel, Limburg, Kornberg, Reisach und Viehhausen von der Gemeinde Edling versorgt und Kobl von der Gemeinde Soyen. Die “Megglesiedlung” sowie der Betrieb Meggle im Ortsteil Reitmehring wird von der Firma Meggle selbst versorgt.
Außerhalb der Stadtgrenze werden Teile von Bachmehring, Neudeck und die Kläranlage der Stadt Wasserburg a. Inn (Odelshamer Au) von der Abteilung Wasserwerk mit Frischwasser versorgt.
Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung oder der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.