Sozialversicherung; Informationen zur Bezugsgröße
Beschreibung
Als Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung wird u. a. die Bezugsgröße im Sinne des Sozialgesetzbuch IV verwendet. Sie ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Die Bezugsgröße wird jährlich bekannt gegeben und beträgt 2021 monatlich 3.290 € (Bundesländer Ost: 3.115 €). In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Bezugsgröße einheitlich 3.290 €.
§ 18 Sozialgesetzbuch IV, § 309 Sozialgesetzbuch V, jährliche Verordnung der Bundesregierung
Sozialversicherungsträger (Sozialversicherung)
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 18 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 309 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
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Stand: 13.04.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Für Sie zuständig
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Sozialversicherungsträger
Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.